Ein Bieterverfahren kann beim Zinshausverkauf mehrere Interessenten in einen vergleichbaren Ablauf bringen. Es schafft aber kein eigenes gesetzliches Vergaberegime. Der Verkäufer muss deshalb im Process Letter präzise festlegen, welche Schritte nur der Orientierung dienen, wann ein Angebot bindend sein soll und welche Rechte er sich für Auswahl, Änderung oder Abbruch vorbehält.
Die rechtliche Qualität des Verfahrens zeigt sich an den Übergängen: vom Teaser zum Datenraum, von indikativen zu finalen Angeboten und von der Auswahl zur Exklusivität. Widersprechen sich Process Letter, Vertraulichkeitsvereinbarung, Datenraum und Vertragsentwurf, entsteht genau dort Streit, wo der Verkaufsprozess Geschwindigkeit schaffen sollte.