Eine defekte vertikale Wasserleitung im Zinshaus muss nach ihrer Lage, ihrer Versorgungsfunktion und den betroffenen Mietverhältnissen beurteilt werden. Im Vollanwendungsbereich des MRG gehören Arbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses grundsätzlich zum Erhaltungsrahmen des § 3 MRG. Die konkrete Grenze zwischen einer gemeinschaftlichen Steigleitung und einer wohnungsinternen Leitung braucht einen technischen Befund.
Für die Praxis sind vier Fragen zu verbinden: Wie dringend ist die Reparatur, welche Einheiten sind betroffen, welcher Zutritt wird benötigt und welche tatsächliche Gebrauchseinschränkung entsteht? Erst eine gemeinsame Zeitachse aus Schadensmeldung, Absperrung, Reparatur und Wiederherstellung ermöglicht eine belastbare rechtliche und wirtschaftliche Einordnung.