Eine Eigenbedarfskündigung im Zinshaus trägt nur, wenn der konkrete Wohnbedarf des Vermieters oder einer begünstigten nahen Person dringend ist und der passende Kündigungsgrund nach § 30 Abs. 2 MRG erfüllt wird. Der bloße Wunsch, eine Wohnung selbst zu nutzen, oder die Erwartung einer besseren Verwertung genügt nicht.
Für Eigentümer und Käufer entscheidet deshalb die Beweiskette: Wer soll einziehen, warum besteht der Bedarf gerade jetzt, welche Interessen sind bei § 30 Abs. 2 Z 8 MRG abzuwägen und welche Ersatzwohnung wird bei Z 9 MRG tatsächlich angeboten? Die Prüfung ist von einer Abbruchkündigung und von einer bloßen Leerstandsplanung zu trennen.