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Vermieter unterlässt Erhaltungsarbeiten: Gerichtlicher Auftrag und Frist

Wer Erhaltungsarbeiten nach § 6 MRG beantragen darf, wo das Verfahren beginnt und welche Frist für die Durchführung gilt.

Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

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Salzburger Kanzlei für Immobilien-, Liegenschafts- und Unternehmensrecht

Das Kanzlei-Team prüft Zinshaus-Mandate mit Blick auf Bestand, Grundbuch, Datenraum, Vertrag und Abwicklung.

Wenn ein Vermieter notwendige Erhaltungsarbeiten im Zinshaus unterlässt, geht es zunächst um einen konkreten Auftrag zur Durchführung. § 6 MRG sieht in seinem Anwendungsbereich vor, dass das Gericht oder die Gemeinde die geschuldete Arbeit binnen angemessener Frist aufträgt. Für die richtige Einordnung müssen Sie die betroffene Arbeit, die antragsberechtigte Person und den Verfahrensweg auseinanderhalten.

Dieser Beitrag behandelt Antragsteller, Zuständigkeit, Finanzierungseinwände, Unterlagen und die Folgen eines nicht erfüllten Auftrags. Eine Rückforderung von Mehrbeträgen aus einer vorläufigen Mieterhöhung nach § 18a MRG folgt eigenen Voraussetzungen. Die getrennte Prüfung beschreibt der Beitrag zur Rückforderung nach § 18a MRG.

Ein Arbeitsauftrag entscheidet auch nicht automatisch über eine Mietzinsminderung oder einen Schadenersatzanspruch. Diese Geldfragen brauchen eine eigene rechtliche Grundlage und eine Prüfung der konkreten Umstände.

Welche Arbeiten kommen für einen Auftrag nach § 6 MRG infrage?

§ 6 Abs 1 MRG erfasst Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten, die der Vermieter nach den §§ 3 und 4 MRG durchführen muss. Vorab ist auch zu prüfen, ob das konkrete Mietverhältnis in den Anwendungsbereich des MRG fällt; den Geltungsbereich regelt § 1 MRG. Bei einer Erhaltungsarbeit kommt es darauf an, ob sie zu den gesetzlich beschriebenen Pflichten zählt. Die Bezeichnung eines Bauteils als „defekt“ beantwortet diese Frage noch nicht. Beschreiben Sie, welches Bauteil betroffen ist, wo es liegt und welche Arbeit erforderlich erscheint. Die einschlägigen Pflichten folgen aus §§ 3, 4 und 6 MRG.

Für die rechtliche Einordnung zählt der tatsächliche Umfang. Eine beschädigte Steigleitung kann etwa Fragen zur Erhaltung gemeinsamer Hausteile, zum betroffenen Mietgegenstand und zur nötigen Reparatur aufwerfen. Ein eigener Beitrag erklärt diese Abgrenzung am Beispiel einer defekten vertikalen Wasserleitung.

Bei einer erheblichen Gesundheitsgefährdung setzt § 6 Abs 1a MRG eine zusätzliche Grenze: Ein Auftrag kommt in diesem Fall nur in Betracht, wenn sich die Gefahr nicht mit anderen den Bewohnern zumutbaren Maßnahmen abwenden lässt. Diese Voraussetzung betrifft die Beseitigung einer solchen Gefahr, nicht jeden Antrag auf Erhaltungsarbeiten.

Wer darf den Antrag stellen?

Für Erhaltungsarbeiten nach § 3 Abs 2 Z 1 bis 4 und 6 MRG ist jeder Hauptmieter des Hauses antragsberechtigt. Auch die Gemeinde, in der das Haus liegt, kann im eigenen Wirkungsbereich einen Antrag stellen. Hauptmieter ist die Person oder sind die Personen auf Mieterseite des Hauptmietvertrags. Ein Untermieter ist damit nicht automatisch antragsberechtigt.

Für Erhaltungsarbeiten nach § 3 Abs 2 Z 5 sowie für nützliche Verbesserungen nach § 4 Abs 1 und 2 MRG verlangt § 6 Abs 1 Z 2 die Mehrheit der Hauptmieter. Das Gesetz berechnet diese Mehrheit nach der Anzahl der Mietgegenstände im Haus. Die Zahl der Bewohner oder bloße Unterschriftenlisten ersetzen diese gesetzliche Berechnung nicht. Prüfen Sie deshalb zuerst, welche Arbeitskategorie vorliegt und wie die Mietverhältnisse zugeordnet sind.

Wo beginnt das Verfahren?

§ 6 MRG nennt das Gericht und verweist für den Gemeindeweg auf § 39 MRG. Ein Verfahren beginnt daher nicht in jedem Fall automatisch bei der Gemeinde. Das hängt davon ab, ob die Gemeinde für Mietrechtssachen nach § 39 zuständig ist. Klären Sie die örtliche Zuständigkeit anhand der aktuellen gesetzlichen Zuordnung, bevor Sie Unterlagen einbringen.

Die erste Zuständigkeit ist von der späteren Überprüfung einer Gemeindeentscheidung zu unterscheiden. Wenn eine solche Entscheidung bereits zugestellt wurde, gelten die Regeln der gerichtlichen Anrufung nach § 40 MRG. Der Ablauf und die Vierwochenfrist sind im Beitrag zur gerichtlichen Anrufung nach einer Schlichtungsentscheidung gesondert erklärt.

Bei Wohnungseigentum hängt die Durchsetzbarkeit auch davon ab, ob die Arbeit allgemeine Teile betrifft und der vermietende Wohnungseigentümer sie selbst veranlassen darf. Der OGH befasste sich mit dieser Grenze in der Entscheidung vom 16. Juni 2026, 5 Ob 4/26p, zu einem Begehren auf Reparatur oder Austausch von Fenstern und einer Balkontür. Er beurteilte die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs nicht allgemein neu, weil diese Frage im konkreten Verfahren bereits bindend entschieden war. Er fasst aber die Rechtsprechung zusammen: Fehlt dem Vermieter die Verfügungs- und Entscheidungsbefugnis über allgemeine Teile, kann ein Auftrag nach § 6 MRG eine Leistung verlangen, die gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern nicht direkt durchsetzbar wäre. In dieser engen Konstellation kann der Mieter seinen Erhaltungsanspruch im streitigen Rechtsweg gegen den Vermieter verfolgen und auf die Wahrnehmung seiner Minderheitsrechte richten. Ob dieser Weg passt, hängt vom Bauteil und der tatsächlichen Zustimmungs- und Beschlusslage ab. Wohnungseigentum allein schließt ein Verfahren nach § 37 MRG nicht aus. Lesen Sie die Entscheidung des OGH 5 Ob 4/26p und § 37 Abs 1 Z 2 MRG.

Wann kann ein Finanzierungswiderspruch den Antrag verhindern?

§ 6 Abs 4 MRG betrifft eine begrenzte Finanzierungskonstellation. Geht es um eine Erhaltungsarbeit, die nicht vorweg aufzutragen ist und erfordert ihre Finanzierung einen erhöhten Hauptmietzins nach den §§ 18 und 19 MRG, muss der Antrag abgewiesen werden, wenn sowohl die Mehrheit der Hauptmieter als auch der Vermieter der Arbeit widersprechen. Für diese Mehrheit zählt die Zahl der im Zeitpunkt des Widerspruchs vermieteten Mietgegenstände.

Der Widerspruch ist kein allgemeines Vetorecht gegen jede Reparatur. Für Arbeiten, die nach § 3 Abs 3 Z 2 lit a bis c vorweg durchzuführen sind, gilt diese Regel ausdrücklich nicht. Auch ein fehlender doppelter Widerspruch bewilligt einen erhöhten Hauptmietzins nicht automatisch; dafür braucht es eine gesonderte Entscheidung über die beantragte Finanzierung.

Wenn die vorhandenen Mittel oder die Abrechnung der Mietzinsreserve eine Rolle spielen, hilft der Beitrag zur Mietzinsreserve im Zinshaus bei der wirtschaftlichen Einordnung. Er ersetzt nicht die Prüfung der Voraussetzungen nach § 6 Abs 4 MRG.

Welche Frist gilt für die Durchführung?

Das Gericht oder die Gemeinde setzt eine angemessene Frist, die ein Jahr nicht übersteigen darf. Das ist eine Höchstgrenze und kein automatischer Zeitraum, den jede Seite verlangen kann. Die Stelle muss die auszuführende Arbeit und den erforderlichen Zeitraum im konkreten Fall festlegen. Arbeiten, die nach § 3 Abs 3 Z 2 lit a bis c vorweg durchzuführen sind, muss sie gesondert vorweg auftragen.

Die Durchführungsfrist darf nicht mit der Vierwochenfrist nach einer Gemeindeentscheidung verwechselt werden. Letztere betrifft die gerichtliche Anrufung nach § 40 MRG und beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Für diese spätere Verfahrensstufe lesen Sie den Beitrag zu § 40 MRG.

Welche Unterlagen machen den Antrag nachvollziehbar?

§ 6 MRG schreibt keine allgemeine Liste privater Beilagen vor. Eine prüfbare Akte beschreibt die Liegenschaft, den betroffenen Mietgegenstand, das konkrete Bauteil und die gewünschte Arbeit. Datierte Fotos, bisherige Meldungen an den Vermieter und dessen Antworten halten Zustand und Verlauf fest. Technische Befunde, Kostenvoranschläge oder Protokolle können zusätzlich erklären, warum die Arbeit notwendig ist und welchen Umfang sie hat.

Wenn die Dringlichkeit entscheidend ist, dokumentieren Sie die Auswirkungen auf Bewohner und Haus. Geht es um eine Mehrheit, legen Sie nachvollziehbar dar, welche Hauptmieter und Mietgegenstände Sie berücksichtigt haben und wie die Mehrheit berechnet wurde. Bei unklaren technischen Ursachen kann eine fachliche Einschätzung helfen. Sie ist aber nicht für jeden Antrag eine gesetzlich vorgeschriebene Voraussetzung.

Für Eigentümer und Käufer ist dieselbe Dokumentation wichtig, um offene Arbeiten, Kosten und allfällige behördliche oder gerichtliche Schritte vor einer Entscheidung zu erfassen. Die Akte sollte den aktuellen Zustand und die bisher gesetzten Schritte abbilden, nicht bloß eine allgemeine Liste möglicher Mängel enthalten.

Was folgt, wenn der Auftrag nicht erfüllt wird?

Ein rechtskräftiger Auftrag nach § 6 Abs 1 MRG ist ein Exekutionstitel. Lässt der Vermieter die festgesetzte Frist fruchtlos verstreichen, kann jeder Mieter des Hauses und die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich beim zuständigen Gericht die Bestellung eines Verwalters beantragen. Der Verwalter soll die aufgetragenen Arbeiten durchführen, das erforderliche Kapital aufnehmen und das Haus bis zur Tilgung ordnungsgemäß verwalten.

Die Bestellung erfolgt nicht automatisch. Es braucht einen weiteren gerichtlichen Antrag und die gesetzlichen Voraussetzungen müssen vorliegen. § 6 Abs 2 MRG regelt einen gerichtlichen Durchsetzungsweg. Ob daneben eine Selbstvornahme, ein Ersatz von Kosten oder eine Mietzinsminderung in Betracht kommt, ist eine eigenständige Frage und folgt nicht allein aus dem Arbeitsauftrag.

Löst der Erhaltungsauftrag auch Geldansprüche aus?

Der Auftrag nach § 6 MRG betrifft die Durchführung einer Arbeit. Er entscheidet nicht automatisch, ob bereits bezahlte Mehrbeträge aus einer vorläufigen Erhöhung nach § 18a MRG zurückzuzahlen sind. Dafür kommt es auf die Grundsatzentscheidung, die konkrete Erhöhung, den Arbeitsfortschritt und die Zahlungen an. Die dafür nötigen Schritte finden Sie im Beitrag zur Rückforderung nach § 18a MRG.

Auch eine Mietzinsminderung oder ein Schadenersatzbegehren braucht eine eigene Tatsachen- und Rechtsprüfung. Bei einem Liftausfall sind Dauer, Nutzbarkeit und die Erhaltungspflicht gesondert einzuordnen; dazu lesen Sie den Beitrag Liftausfall im Altbau. Der Auftrag zur Arbeit ersetzt keine Entscheidung über diese Geldansprüche.

Nächster Schritt

Welcher nächste Schritt passt zu Ihrer Rolle und zum Verfahrensstand?

Wählen Sie zuerst Ihre Rolle und danach den Stand der Sache. Die Orientierung ordnet mögliche Prüfungen und Unterlagen, entscheidet aber keinen individuellen Anspruch.

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01 Frage 1

Welche Rolle haben Sie?

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Offene Erhaltungsarbeiten in die Ankaufsprüfung aufnehmen

Ordnen Sie bekannte Mängel, bisherige Meldungen, Angebote und vorhandene Aufträge nach Haus und Bauteil. Prüfen Sie, ob bereits ein Verfahren oder eine Frist läuft, bevor Sie Kosten oder Zeitbedarf ansetzen.
Mietzinsreserve und Erhaltungskosten →
04

Mängelanzeige und geschuldete Arbeit abgleichen

Prüfen Sie Bauteil, Ursache, erforderliche Erhaltungsarbeit und bisherige Reaktion. Eine Mängelanzeige ist noch kein gerichtlicher Auftrag. Halten Sie fest, welche Untersuchung oder Maßnahme tatsächlich veranlasst wurde.
05

Rechtskraft und Fristbeginn vor dem Vollstreckungsschritt klären

Vor einem Antrag auf Bestellung eines Verwalters müssen der rechtskräftige Auftrag und der Ablauf der darin gesetzten Durchführungsfrist feststehen. Prüfen Sie Rechtskraft, Zustellung und Fristbeginn. Eine nicht rechtskräftige Entscheidung erfüllt diese Voraussetzung noch nicht.
06

Antragsberechtigung nach Arbeitskategorie klären

§ 6 Abs 1 MRG unterscheidet zwischen einzelnen Hauptmietern und einer Mehrheit, die nach Mietgegenständen berechnet wird. Prüfen Sie die Arbeitskategorie und ob Sie selbst Hauptmieter sind. Für einen Antrag nach fruchtlosem Ablauf eines rechtskräftigen Auftrags gilt eine eigene Regel: Dazu kann jeder Mieter des Hauses einen Antrag auf Bestellung eines Verwalters stellen.
07

Vorläufige Erhöhung und Durchführungspflicht abgleichen

Sichern Sie die Grundsatzentscheidung und prüfen Sie, welche konkrete Arbeit sie nennt, welche Frist gilt und wie weit die Arbeiten fortgeschritten sind. Eine mögliche Rückforderung richtet sich nach eigenen Voraussetzungen. Nutzen Sie den Beitrag zu § 18a MRG.
§ 18a MRG und Rückforderung →
08

Art und Umfang der notwendigen Arbeit eingrenzen

Beschreiben Sie den betroffenen Bauteil und den sichtbaren Zustand. Wenn Ursache oder Reparaturumfang unklar sind, lassen Sie die technische Frage gezielt dokumentieren. Ein Beispiel zur defekten Steigleitung zeigt, welche Zuordnungsfragen auftreten können.
Beispiel: defekte Steigleitung →
09

Antragsbefugnis der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich prüfen

§ 6 Abs 1 MRG nennt die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich als Antragstellerin für die dort bezeichneten Kategorien nach § 3 Abs 2 Z 1 bis 4 und 6. Prüfen Sie die Lage des Hauses, den eigenen Wirkungsbereich und die genaue Arbeitskategorie. Für § 3 Abs 2 Z 5 sowie Verbesserungen nach § 4 Abs 1 und 2 kann eine nach Mietgegenständen berechnete Mehrheit der Hauptmieter erforderlich sein.
10

Zuständige Gemeinde und Antragsakte feststellen

Prüfen Sie, ob die Gemeinde für Mietrechtssachen nach § 39 MRG zuständig ist. Ordnen Sie Antragsteller, Arbeitskategorie und vorhandene Unterlagen dieser Zuständigkeit zu. Bewahren Sie einen Nachweis über die Einbringung auf.
11

Gerichtlichen Erstantrag vollständig vorbereiten

Ordnen Sie die Arbeit der passenden Kategorie nach §§ 3 oder 4 MRG zu und belegen Sie Antragstellerstellung und Sachverhalt. Für den Antrag nach § 6 MRG zählen die konkrete Arbeit, die richtigen Antragsteller und der zuständige Verfahrensweg.
12

Örtliche Zuständigkeit vor der Einbringung klären

§ 6 MRG verweist für den Gemeindeweg auf § 39 MRG. Stellen Sie fest, ob für die betroffene Gemeinde eine zuständige Schlichtungsstelle oder eine entsprechende gesetzliche Zuweisung besteht. Raten Sie den Einbringungsort nicht aus der Hausadresse ab.
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Gerichtlichen Antrag auf Bestellung eines Verwalters prüfen

Sind rechtskräftiger Auftrag und fruchtloser Fristablauf belegt, können nach § 6 Abs 2 MRG jeder Mieter des Hauses und die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich einen weiteren gerichtlichen Antrag auf Bestellung eines Verwalters stellen. Wenn Sie Vermieter oder Verwaltung vertreten, dokumentieren Sie die Auftragserfüllung und offene Arbeiten. Sichern Sie Auftrag, Zustellung, Fristablauf und den fortbestehenden Zustand der Arbeit.
14

Laufende Frist oder bereits ausgeführte Arbeit dokumentieren

Vergleichen Sie den Auftrag mit dem aktuellen Baufortschritt und der festgesetzten Frist. Solange die Frist läuft, ist ihr konkreter Inhalt maßgeblich. Bei ausgeführten Arbeiten dokumentieren Sie Umfang, Abnahme und verbleibende Punkte.
15

Verfügungsbefugnis bei Wohnungseigentum prüfen

Klären Sie zuerst, ob allgemeine Teile betroffen sind und welche Beschlüsse oder Zustimmungen fehlen. Der OGH entschied in 5 Ob 4/26p vom 16. Juni 2026 die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs nicht allgemein neu, weil sie im konkreten Verfahren schon bindend feststand. Er verwies auf bestehende Rechtsprechung: Fehlt dem vermietenden Wohnungseigentümer die Verfügungsbefugnis, kann der Mieter den Erhaltungsanspruch im streitigen Rechtsweg gegen ihn verfolgen und auf die Wahrnehmung seiner Minderheitsrechte richten. Das hängt von der Eigentums- und Zustimmungslage ab. Die Entscheidung klärt nicht die selbstständige Antragsberechtigung der Gemeinde nach §§ 6 und 39 MRG.

Häufige Fragen zur Antragsakte

Brauche ich für jeden Antrag ein privates Sachverständigengutachten?

Nein. § 6 MRG verlangt kein allgemeines Privatgutachten als Beilage. Wenn Ursache, Umfang oder Dringlichkeit der Arbeit technisch umstritten sind, kann eine fachliche Einschätzung den Sachverhalt nachvollziehbarer machen. Sie ersetzt weder die richtige Antragsberechtigung noch die Zuordnung der Arbeit zu §§ 3 oder 4 MRG.

Reichen Fotos als Nachweis der notwendigen Arbeit?

Fotos können Zustand, Lage und Veränderung eines Bauteils dokumentieren. Sie belegen aber nicht in jedem Fall die Ursache, die technisch nötige Maßnahme oder die rechtliche Einordnung als Erhaltungsarbeit. Ergänzen Sie sie bei Bedarf durch Meldungen, Antworten, Protokolle oder einen technischen Befund.

Zinshaus-Unterlagen prüfen lassen?

Rufen Sie an oder schreiben Sie uns. Wir klären die nächsten Schritte strukturiert und vertraulich.

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