Dringt aus einem Gastrolokal im Zinshaus wiederholt Lärm in Wohnungen, muss die Ursache fachlich und rechtlich geordnet werden. Eine bestehende Betriebsanlagengenehmigung schließt zusätzliche behördliche Auflagen nicht aus. Nach § 79 GewO 1994 kann die Behörde andere oder zusätzliche Auflagen vorschreiben, wenn die geschützten Interessen trotz der bisherigen Auflagen nicht ausreichend geschützt sind.
Für Eigentümer, Betreiber und betroffene Mieter kommt es auf die konkrete Anlage, die tatsächlichen Immissionen und die umsetzbare technische Lösung an. Schallschutz, Lüftung, Betriebszeiten und die Kostenverteilung gehören in einen gemeinsamen Maßnahmenplan. Der Mietvertrag ersetzt die behördliche Prüfung nicht, kann die Durchführung und die Kostentragung aber näher ordnen.