Zinshaus
Aktuell

Hauptmieter verliert den Vertrag: Verständigung und Räumungsschutz des Untermieters

Endet der Hauptmietvertrag, steht der Untermieter oft unter Zeitdruck. Dieser Beitrag erklärt Verständigung, § 568 ZPO, Einwendungen und nächste Schritte.

Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

BRANDAUER Rechtsanwälte
Ihre Kanzlei

BRANDAUER Rechtsanwälte

Salzburger Kanzlei für Immobilien-, Liegenschafts- und Unternehmensrecht

Das Kanzlei-Team prüft Zinshaus-Mandate mit Blick auf Bestand, Grundbuch, Datenraum, Vertrag und Abwicklung.

Endet der Hauptmietvertrag, verliert der Untermieter seine Stellung nicht in jedem Fall sofort. Für die praktische Räumung ist aber entscheidend, ob der Untermieter sein Benützungsrecht nur vom Hauptmieter ableitet oder ob ein eigenes Rechtsverhältnis mit dem Eigentümer besteht. § 2 Abs 2 MRG, § 568 ZPO und der konkrete Vertragsinhalt bilden dafür die wichtigsten Anknüpfungspunkte.

Der Untermieter braucht rasch Klarheit über den Beendigungsgrund, den Stand eines Verfahrens und den Zeitpunkt einer möglichen Rückgabe. Eigentümer und Käufer eines Zinshauses müssen den Bestand getrennt von der tatsächlichen Nutzung prüfen. Dieser Beitrag ordnet die Informationspflicht, die Wirkung eines Räumungstitels und die wenigen Konstellationen ein, in denen eine direkte Rechtsbeziehung zum Eigentümer entscheidend werden kann.

Schnellcheck

Welche Frage entscheidet über die nächste Prüfung?

Ordnen Sie Vertrag, Verfahrensstand und Rechtsbeziehung zum Eigentümer ein. Das Ergebnis zeigt, welche Unterlagen für die weitere Klärung fehlen.

Sie wissen schon, dass Sie eine Anfrage stellen wollen? Direkt zum Anfrageformular.

01 Frage 1

Ist der Untermietvertrag zusammen mit dem Hauptmietvertrag und allen Nachträgen vorhanden?

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Hauptmietvertrag, Untermietvertrag, Nachträge und Zahlungsnachweise vollständig zusammenführen

Hauptmietvertrag, Untermietvertrag, Nachträge und Zahlungsnachweise vollständig zusammenführen
02

Beendigungsgrund, Zustellung und Verfahrensstand des Hauptmietverhältnisses dokumentieren

Beendigungsgrund, Zustellung und Verfahrensstand des Hauptmietverhältnisses dokumentieren
03

Direkte Rechtsbeziehung zum Eigentümer und mögliche Einwendung gegen die Räumung gesondert prüfen

Direkte Rechtsbeziehung zum Eigentümer und mögliche Einwendung gegen die Räumung gesondert prüfen
04

Wirkung des Titels nach § 568 ZPO und Ansprüche gegen den Hauptmieter anhand der Akten prüfen

Wirkung des Titels nach § 568 ZPO und Ansprüche gegen den Hauptmieter anhand der Akten prüfen

Hauptmietvertrag und Untermietvertrag getrennt einordnen

Untermiete liegt nach § 2 Abs 2 MRG vor, wenn der Mietvertrag mit einer Person geschlossen wird, die selbst nur ein vertraglich eingeräumtes Benützungsrecht hat. Der Untermieter schließt den Vertrag daher grundsätzlich mit dem Hauptmieter und nicht mit dem Eigentümer. Der Hauptmietvertrag und der Untermietvertrag sind zwei verbundene, aber rechtlich unterschiedliche Vertragsverhältnisse.

Für die Einordnung gehören beide Verträge in dieselbe Akte. Zu prüfen sind insbesondere die überlassenen Räume, die Dauer, das Entgelt, Nebenflächen, Kaution, Zustimmung zur Untervermietung und jede Kommunikation mit dem Eigentümer. Eine Eintragung in der Mietzinsliste beweist für sich allein weder eine Zustimmung noch ein selbständiges Recht gegenüber dem Eigentümer.

Die Prüfung von Untermietrechten im Zinshaus behandelt die Vertrags- und Datenraumseite. Hier geht es um die besondere Situation, in der das Recht des Hauptmieters bereits endet oder seine Beendigung bevorsteht.

Verständigung nach § 2 Abs 2 MRG richtig vornehmen

Wird das Benützungsrecht des Untervermieters aufgekündigt, hat der Untervermieter den Untermieter nach § 2 Abs 2 MRG unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Die Information soll den tatsächlichen Beendigungsgrund und den bekannten Stand des Hauptmietverhältnisses wiedergeben. Eine beiläufige mündliche Mitteilung verhindert späteren Streit über Inhalt und Zeitpunkt meist nicht.

In der Praxis sollte die Verständigung den Hauptmietvertrag, das Datum der Kündigung oder sonstigen Beendigung, ein Aktenzeichen, bereits festgelegte Termine und die zuständige Kontaktperson nennen, soweit diese Daten feststehen. Eine noch offene Räumung darf nicht als bereits vollzogene Rückgabe dargestellt werden. Ebenso sollte der Hauptmieter keine verbindliche Räumungszusage abgeben, wenn die dafür nötige Vereinbarung noch fehlt.

Der Untermieter sollte die Nachricht, den eigenen Vertrag, Zahlungsbelege und die Kommunikation geordnet sichern. Für die Eigentümerseite ist zu dokumentieren, wann die Information erfolgt ist und ob der Untermieter eigene Einwendungen oder einen direkten Vertrag mit dem Eigentümer behauptet. Die Themenseite zu Mietzinslisten und Bestandverträgen zeigt, welche Bestandsdaten für diese Prüfung zusammengehören.

Welche Wirkung § 568 ZPO auf den Untermieter hat

§ 568 ZPO bestimmt, dass Aufkündigungen, Aufträge, Entscheidungen und Verfügungen gegen den Bestandnehmer grundsätzlich auch gegen den Afterbestandnehmer wirksam und vollstreckbar sind. Voraussetzung ist, dass sie das Bestehen oder die Auflösung eines Bestandvertrags über einen in § 560 ZPO genannten Gegenstand betreffen. Der Untermieter kann sich daher gegenüber dem Eigentümer regelmäßig nicht allein darauf berufen, dass sein Untermietvertrag mit dem Hauptmieter noch aufrecht ist.

Der Grund liegt in der Vertragskette: Der Hauptmieter vermittelt dem Untermieter das Benützungsrecht. Entfällt dieses Recht, kann der Untermieter den eigenen Vertrag grundsätzlich gegenüber seinem Vertragspartner geltend machen. Gegenüber dem Eigentümer kann der Vertrag nur dann entgegenstehen, wenn ein eigenes Rechtsverhältnis zwischen Untermieter und Bestandgeber besteht. Genau diese Ausnahme nennt § 568 ZPO.

Ein Räumungstitel und die tatsächliche Räumung sind dabei unterschiedliche Zustände. Für Terminplanung und Kommunikation müssen Zustellung, Rechtskraft, Vollzugsstand, Schlüssel und die tatsächliche Rückgabe getrennt erfasst werden. Eine fixe allgemeine Räumungsfrist lässt sich aus § 568 ZPO nicht ableiten; der konkrete Verfahrens- und Vollzugsstand ist entscheidend.

Wann eine direkte Rechtsbeziehung geschützt werden kann

Die zentrale Einwendung lautet nicht bloß, dass der Untermietvertrag noch nicht abgelaufen ist. Entscheidend ist, ob der Untermieter sein Benützungsrecht materiell-rechtlich direkt vom Eigentümer ableiten kann. Das kann etwa durch einen eigenen Mietvertrag, eine ausdrücklich eingeräumte Nutzungsberechtigung oder eine gesetzliche Rechtsnachfolge in eine besondere Vertragskonstellation begründet sein. Die Unterlagen müssen den direkten Bezug tatsächlich tragen.

§ 2 Abs 1 MRG enthält für den Mieter oder Pächter eines ganzen Hauses eine besondere Regelung. Wird ein solcher Generalbestandvertrag beendet, kann der Vermieter unter den gesetzlichen Voraussetzungen in die Hauptmietverträge der Nutzer eintreten. Ob eine wirtschaftliche Einheit als ganzes Haus gilt und ob der Vertragszweck auf gewinnbringende Weitergabe gerichtet war, hängt von den konkreten Tatsachen ab.

Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 3 Ob 87/25b vom 24. September 2025 klargestellt, dass die Rechtsfolge des § 2 Abs 1 letzter Satz MRG nicht nur bei einer Kündigung, sondern auch bei einem Ende durch Zeitablauf geprüft werden muss. Zugleich betont die Entscheidung, dass die Voraussetzungen des Generalbestandvertrags und die konkrete Nutzung festgestellt werden müssen. Eine pauschale Berufung auf den Begriff Untermiete reicht deshalb nicht.

Ansprüche gegen den Hauptmieter und den Eigentümer trennen

Endet das Hauptmietverhältnis, verschiebt sich der wichtigste Ansprechpartner des Untermieters regelmäßig zum Hauptmieter. Ansprüche auf Rückzahlung einer Kaution, Ersatz von Aufwendungen, Abrechnung oder Schadenersatz richten sich nach dem Untermietvertrag und den Umständen seiner Beendigung. Der Eigentümer wird dadurch nicht automatisch Vertragspartner des Untermieters.

Gegenüber dem Eigentümer kann eine andere Beurteilung gelten, wenn ein direktes Rechtsverhältnis nachgewiesen wird. Dann sind die konkrete Vereinbarung, die Übergabe, die Kenntnis des Eigentümers und die tatsächliche Durchführung maßgeblich. Auch Zahlungen an den Eigentümer oder eine längere Kommunikation mit der Verwaltung sind für sich allein noch kein sicherer Beweis für einen eigenen Hauptmietvertrag.

Für ein Zinshausprojekt müssen diese Ebenen wirtschaftlich getrennt werden. Die Finanzierungsprüfung beim Zinshauskauf zeigt, warum Mietforderungen, Sicherheiten und Vertragsketten nicht aus einer einzigen Sammelliste abgeleitet werden sollten. Bei einem geplanten Closing gehören offene Untermietverhältnisse in die Übergabe- und Risikomatrix.

Räumung, Vergleich und Übergabe praktisch ordnen

Eine einvernehmliche Lösung kann dem Untermieter Zeit und dem Eigentümer Planungssicherheit geben. Sie sollte die Beendigung des Untermietvertrags, das Rückgabedatum, die Schlüssel, die Kaution, offene Zahlungen und allfällige Kosten der Übersiedlung konkret regeln. Eine allgemeine Erklärung, die Wohnung werde irgendwann zurückgestellt, lässt wesentliche Streitpunkte offen.

Ist bereits ein gerichtliches Verfahren anhängig, müssen die Parteien die Rollen sauber auseinanderhalten. Ein Vergleich mit dem Hauptmieter beendet den Untermietvertrag nicht automatisch in derselben Form, wenn der Untermieter nicht einbezogen ist. Für die Eigentümerseite ist außerdem zu prüfen, ob der vorhandene Titel den betroffenen Raum und die konkrete Vertragskette erfasst.

Die Planung von Arbeiten im Zinshaus kann erst verlässlich beginnen, wenn Zugang und Nutzung rechtlich und tatsächlich geklärt sind. Das gilt auch dann, wenn die Räume schon teilweise leer stehen oder der Hauptmieter eine baldige Rückgabe angekündigt hat.

Unterlagen sichern und typische Fehler vermeiden

Für die Prüfung braucht es Hauptmietvertrag und Nachträge, Untermietvertrag, Zustimmungserklärungen, Kautions- und Zahlungsbelege, die Mieterliste, Schreiben zur Beendigung, Zustellnachweise, gerichtliche Entscheidungen und die Kommunikation über Rückgabe oder Vergleich. Bei Geschäftsräumen kommen Pläne, Nebenflächen und Unterlagen zur tatsächlichen Nutzung hinzu.

Typische Fehler sind die Gleichsetzung von Leerstand und Vertragsende, die Annahme eines automatischen Vertragsübergangs, eine Verständigung ohne Zustellnachweis und die Berufung auf eine starre Räumungsfrist. Auch ein Räumungstitel muss auf Inhalt, Reichweite und Vollzugsstand gelesen werden. Beim Eigentümerwechsel darf die Prüfung nach § 1120 ABGB nicht an die Stelle der speziellen MRG- und ZPO-Prüfung gesetzt werden.

Eine Einheitenmatrix schafft Ordnung: Sie weist Hauptmieter, Untermieter, Vertragsgrund, Beendigungsstand, direkte Eigentümerkontakte, Kaution, Rückstände, Rückgabetermin und offene Belege je Einheit aus. Der Zinshaus Risiko Check kann diese offenen Punkte für ein weiteres Gespräch strukturieren.

Häufige Fragen zum Räumungsschutz des Untermieters

Muss der Hauptmieter den Untermieter über die Kündigung informieren?

Ja. Wird das Benützungsrecht des Untervermieters aufgekündigt, muss der Untervermieter den Untermieter nach § 2 Abs 2 MRG unverzüglich davon in Kenntnis setzen. Inhalt und Zeitpunkt der Information sollten dokumentiert werden.

Kann der Untermieter wegen seines eigenen Vertrags in der Wohnung bleiben?

Gegenüber dem Hauptmieter kann der Untermietvertrag weiter relevant sein. Gegenüber dem Eigentümer wirkt eine Entscheidung gegen den Hauptbestandnehmer nach § 568 ZPO grundsätzlich auch gegen den Afterbestandnehmer, sofern kein eigenes Rechtsverhältnis mit dem Eigentümer entgegensteht.

Was gilt bei einem Generalmietvertrag über ein ganzes Haus?

§ 2 Abs 1 letzter Satz MRG kann bei einem qualifizierten Generalbestandvertrag einen Eintritt des Vermieters in die Hauptmietverträge der Nutzer anordnen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hängt unter anderem von Vertragszweck, Umfang und wirtschaftlicher Einheit ab.

Gibt es für Untermieter immer eine bestimmte Räumungsfrist?

Eine allgemeine fixe Frist folgt nicht aus § 568 ZPO. Maßgeblich sind der konkrete Titel, der Verfahrensstand, allfällige Vereinbarungen und die Schritte der Vollstreckung. Eine Räumungszusage sollte deshalb auf den tatsächlichen Aktenstand gestützt werden.

Welche Unterlagen sollte ein Untermieter sofort sichern?

Sichern Sie den Hauptmietvertrag, den Untermietvertrag, Nachträge, Zahlungsbelege, Kautionsunterlagen, Kündigungen, gerichtliche Schreiben und Nachrichten zur Rückgabe. Daraus lässt sich prüfen, von wem das Benützungsrecht abgeleitet wird und welche Ansprüche offen sind.

Zinshaus-Unterlagen prüfen lassen?

Rufen Sie an oder schreiben Sie uns. Wir klären die nächsten Schritte strukturiert und vertraulich.

Kontakt

Direkter Draht in die Kanzlei.

Anschrift

BRANDAUER Rechtsanwälte GmbH Giselakai 51 5020 Salzburg