Heizkosten sind im Zinshaus regelmäßig zweigleisig verankert. Ein Teil folgt dem gesetzlichen Aufteilungsregime des Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetzes, kurz HeizKG. Der andere Teil steht in einem langfristigen Wärmelieferungs- oder Contracting-Vertrag zwischen dem Eigentümer und einem Betreiber der Anlage. Beide Ebenen wirken bis in Betriebskostenabrechnung, Kaufvertrag und Übergabe hinein und lassen sich nicht durch eine einzelne Klausel überschreiben.
Wer ein Zinshaus verkauft oder ankauft, muss die Trennung sauber führen. Ansprüche der Nutzer nach dem HeizKG hängen an der tatsächlichen Anlagenkonstellation und am verbrauchsbezogenen Aufteilungsschlüssel. Eine übersehene Contracting-Bindung kann den Kaufpreis, die Reservenrechnung und den Handlungsspielraum des neuen Eigentümers dauerhaft einschränken. Der Beitrag ordnet die wichtigsten Themen für Eigentümer, Verkäufer und Käufer und zeigt die Nahtstellen zur Vertrags- und Datenraumarbeit.