Fällt ein bestehender Lift im Altbau dauerhaft aus, stehen zwei Fragen im Mittelpunkt: Muss der Vermieter den Betrieb erhalten und wie wirkt sich die eingeschränkte Nutzung auf den Mietzins aus? Im Vollanwendungsbereich des MRG ist die Aufrechterhaltung des Betriebs eines bestehenden Personenaufzugs nach § 3 Abs 2 Z 3 MRG Teil der Erhaltung. Die Mietzinsfolge beurteilt sich davon getrennt nach dem tatsächlichen Ausmaß der Gebrauchseinschränkung.
Für Eigentümer, Verwalter und Käufer braucht es deshalb eine zeitliche und wohnungsbezogene Akte. Beginn des Ausfalls, Ursache, Reparaturaufträge, Ersatzteile, Zugang, betroffene Stockwerke und die konkrete Nutzung jeder Einheit entscheiden über die rechtliche und wirtschaftliche Einordnung. Ein pauschaler Prozentsatz oder eine allgemeine Zusage zur Reparatur ersetzt diese Prüfung nicht.