§ 46a MRG enthält eine besondere Übergangsregel für bestimmte ältere Hauptmietverträge über Geschäftsräume. Der Vermieter kann den Hauptmietzins in den gesetzlich beschriebenen Fällen schrittweise anheben. Entscheidend sind der Stichtag des alten Vertrags, die konkrete Vorgeschichte und der Anlass für das Anhebungsbegehren.
Dieser Beitrag erklärt, wann der Stufenplan in Betracht kommt, welche Varianten § 46a MRG unterscheidet und wie sich die Erhöhung über bis zu 15 Jahre verteilt. Im Mittelpunkt stehen die Unterlagen, die Vermieter, Rechtsnachfolger und Käufer eines Zinshauses für eine belastbare Prüfung brauchen.