Nach einer Sanierung darf der Mietzins im Zinshaus nicht einfach um den Rechnungsbetrag steigen. Entscheidend ist zuerst, ob die Maßnahme als Erhaltung oder geförderte Sanierung einzuordnen ist, welche Fördermittel die Kosten mindern und ob eine schriftliche Vereinbarung oder das Verfahren nach §§ 18 ff MRG einschlägig ist.
Für die betroffenen Mietverhältnisse braucht es deshalb eine getrennte Rechnung. Sie muss den anerkannten Aufwand, Zuschüsse, Finanzierung, Erhöhungszeitraum und den zulässigen Betrag je Mietgegenstand sichtbar machen. Eine allgemeine Umlage über alle Wohnungen ersetzt diese Prüfung nicht.