Das Nutzwertgutachten übersetzt Pläne und tatsächlichen Bestand in jene Werte, aus denen später die Mindestanteile der Wohnungseigentumsobjekte abgeleitet werden. Bei einem älteren Zinshaus ist diese Aufgabe besonders anspruchsvoll: Kellerabteile wurden getauscht, Dachbodenflächen anders genutzt, Geschäftslokale zusammengelegt oder Terrassen erst nachträglich errichtet. Stimmen Bauakt, Naturmaß und geplante Widmung nicht überein, setzt sich der Fehler in Wohnungseigentumsvertrag, Grundbuch und Einzelkaufverträgen fort.
Vor dem Abverkauf sollten Eigentümer daher nicht nur die Rechenwerte kontrollieren. Entscheidend ist, ob jede Wohnung, jede selbständige Räumlichkeit, jedes Zubehör und jeder allgemeine Teil richtig qualifiziert und eindeutig bezeichnet ist. Eine rechtzeitige Abstimmung zwischen Sachverständigem, Planer und Rechtsberatung reduziert spätere Berichtigungen und macht für Käufer nachvollziehbar, was sie ausschließlich nutzen dürfen und welche Bereiche gemeinschaftlich bleiben.