Ein Offenlegungsschreiben hält beim Zinshausverkauf fest, welche bekannten Abweichungen der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsabschluss konkret mitteilt. Es ergänzt Datenraum und Kaufvertrag, ersetzt aber weder eine vollständige Unterlagenprüfung noch präzise Garantieklauseln. Sein Wert liegt in der nachvollziehbaren Verbindung zwischen einem Sachverhalt, dem zugehörigen Beleg und der betroffenen Vertragsregel.
Allgemeine Hinweise wie sämtliche Unterlagen seien im Datenraum verfügbar schaffen selten Klarheit. Ein brauchbares Schreiben bezeichnet dagegen die konkrete Einheit, den Mangel, den offenen Vorgang oder das fehlende Dokument und erklärt, auf welche Garantie sich die Offenlegung bezieht. So lässt sich später feststellen, was tatsächlich bekannt war, was geprüft werden konnte und welche Rechtsfolge die Parteien vereinbart haben.