Bei einem parifizierten Zinshaus muss die Eigentümergemeinschaft vor bestimmten Aufträgen des Verwalters zwei Fragen getrennt prüfen. Besteht zum vorgesehenen Auftragnehmer ein familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis? Und handelt es sich um Erhaltungsarbeiten außerhalb der laufenden Instandhaltung oder um größere Verbesserungsarbeiten, für die mindestens drei Angebote einzuholen sind? § 20 Abs. 4 WEG verbindet diese Transparenzpflichten mit der Verwaltung der Liegenschaft.
Die Regelung schafft eine nachvollziehbare Entscheidungsgrundlage. Sie entscheidet weder, ob eine Arbeit technisch notwendig ist, noch verlangt sie in dieser Bestimmung automatisch die Auswahl des billigsten Angebots. Dieser Beitrag behandelt ausschließlich die WEG-Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach der Parifizierung. Ein ungeteiltes Zinshaus im Alleineigentum ist davon zu unterscheiden.