Die Zweimonatsfrist des § 9 MRG kann für eine angezeigte private Wallbox oder Ladestation relevant sein. Ob sie greift, hängt zuerst davon ab, wer die Änderung beabsichtigt, welcher Stellplatz mitvermietet ist und welche Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes auf das konkrete Objekt anwendbar sind.
Ist § 9 MRG anwendbar, prüft der Vermieter die angezeigte wesentliche Veränderung anhand der gesetzlichen Voraussetzungen und der konkreten Haus- und Elektroinstallation. Eine private Ladestation gilt nicht allein wegen ihres Zwecks automatisch als privilegierte Änderung. Stromtarif, Förderantrag und Ladestromabrechnung beantworten diese mietrechtliche Frage nicht.