Eine Rechnung des Rauchfangkehrers kann im Zinshaus aus mehreren Leistungsgruppen bestehen. Für die Prüfung muss zuerst feststehen, welche Arbeiten zum sicherheitsrelevanten Rauchfangkehrergewerbe gehören, welche Tarifpost angewendet wurde und ob eine zusätzliche Arbeit tatsächlich beauftragt war.
§ 125 GewO sieht für dieses Gewerbe landesrechtliche Höchsttarife vor. Der Landeshauptmann kann die Tarife für das gesamte Bundesland, einzelne Kehrgebiete oder einzelne Gemeinden festlegen. Eine pauschale Aussage zu einem österreichweit einheitlichen Höchstbetrag wäre daher unzuverlässig.
Für die Rechnungskontrolle zählen der betroffene Kehrgegenstand, das Kehrgebiet, der Leistungszeitpunkt, die einzelne Tarifpost und die Beschreibung jeder Zusatzleistung. Die Frage, ob ein Betrag als Mietbetriebskosten weiterverrechnet werden darf, ist davon getrennt zu prüfen.