Eine vollständige Untervermietung ist im Zinshaus ein Warnsignal, aber noch kein Beweis für eine Scheinuntermiete. § 2 Abs 3 MRG eröffnet dem Untermieter einen eigenen Prüfungsweg, wenn bei einer Gesamtbetrachtung kein vernünftiger Grund daran zweifeln lässt, dass der Hauptmietvertrag von Anfang an nur zur Untervermietung und zur Umgehung der Rechte eines Hauptmieters geschlossen wurde.
Für Eigentümer, Käufer und Bewohner entscheidet deshalb die Dokumentation. Zu prüfen sind der ursprüngliche Abschluss des Hauptmietvertrags, die tatsächliche Nutzung, die Auswahl und Stellung der Vertragsparteien sowie die Frage, wer das wirtschaftliche Risiko des Mietverhältnisses trägt. Eine spätere Bezeichnung als Untermietvertrag ersetzt diese Prüfung nicht.