Bei einer Teiluntervermietung einer Wohnung im Zinshaus kommt es auf die konkrete Nutzung an. Der Vermieter darf sich auf ein vertragliches Verbot nur berufen, wenn ein wichtiger Grund gegen die Untervermietung vorliegt. § 11 MRG nennt dafür insbesondere die vollständige Weitergabe, ein unverhältnismäßig hohes Untermietentgelt, einen Überbelag und eine begründete Gefahr für den Hausfrieden.
Für Eigentümer und Hauptmieter ist deshalb entscheidend, wie viele Räume weitergegeben werden, wer dort wohnen soll, welches Entgelt vereinbart ist und ob die bisherige Wohnnutzung fortgesetzt wird. Eine pauschale Zustimmung oder Ablehnung wird diesen Fragen nicht gerecht.