Eine mitvermietete Heiztherme gehört zur Erhaltungspflicht des Vermieters, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes nennt § 3 Abs 2 Z 2a MRG die Arbeiten, die zur Erhaltung mitvermieteter Heizthermen, Warmwasserboiler und sonstiger Wärmebereitungsgeräte erforderlich sind. Im Teilanwendungsbereich schützt Art 4 WRN 2015 die Erhaltungspflicht nach § 1096 Abs 1 ABGB vor einem vertraglichen Ausschluss oder einer Einschränkung.
Für die konkrete Einordnung müssen Mietvertrag, Anwendungsbereich des MRG, Übergabezustand und technische Ursache zusammen betrachtet werden. Eine Klausel, nach der der Mieter jede Reparatur übernehmen soll, beantwortet die Frage daher nicht allein. Entscheidend ist, ob die Therme mitvermietet wurde, welche Arbeit erforderlich ist und welche gesetzliche Regelung für das Mietverhältnis gilt.