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Vermietete Einheiten beim Abverkauf: Bestandsschutz, Käuferinformation und Preisabschlag

Vermietete Wohnungen beim Abverkauf rechtlich einordnen, Käufer vollständig informieren und Preisrisiken ohne Pauschalabschlag bewerten.

Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

BRANDAUER Rechtsanwälte
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Salzburger Kanzlei für Immobilien-, Liegenschafts- und Unternehmensrecht

Das Kanzlei-Team prüft Zinshaus-Mandate mit Blick auf Bestand, Grundbuch, Datenraum, Vertrag und Abwicklung.

Eine vermietete Wohnung wird durch Parifizierung und Einzelverkauf nicht frei. Der Käufer übernimmt eine Einheit, deren Nutzung und Ertrag durch den bestehenden Hauptmietvertrag geprägt sind. Entscheidend sind daher nicht nur Mietzins und Laufzeit, sondern auch Nebenabreden, mitvermietete Flächen, Kaution, Zahlungsstand, Investitionen des Mieters und laufende Verfahren. Fehlt diese Prüfung, entsteht aus einem vermeintlich günstigen Kaufpreis rasch ein dauerhaftes Ertrags- oder Nutzungsthema.

Für den Verkäufer bedeutet das eine klare Informationsaufgabe. Jede vermietete Einheit braucht ein eigenes Verkaufspaket, in dem Vertrag, Nachträge, Korrespondenz und tatsächliche Nutzung zusammenpassen. Für den Käufer muss erkennbar sein, welche Rechtsposition des Vermieters übergeht und welche Annahmen nur eine Prognose darstellen. Ein Preisabschlag ist keine gesetzliche Pauschale, sondern das wirtschaftliche Ergebnis aus Mietertrag, Bindungsdauer, Risiko und Verwertungsmöglichkeit.

Abverkauf Schnellcheck

Wie ist die vermietete Einheit für den Verkauf vorbereitet?

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01 Frage 1

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Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Einheitspaket mit Kaufvertragsangaben und Übergaberegeln abgleichen

Einheitspaket mit Kaufvertragsangaben und Übergaberegeln abgleichen
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Mietvertragsakte und Flächenzuordnung vor Vermarktung vervollständigen

Mietvertragsakte und Flächenzuordnung vor Vermarktung vervollständigen
03

Bestand, Ertrag und Stichtagsregelung im Kaufvertrag präzise abbilden

Bestand, Ertrag und Stichtagsregelung im Kaufvertrag präzise abbilden
04

Preisannahmen aus dokumentiertem Ertrag und Bindungsrisiko neu herleiten

Preisannahmen aus dokumentiertem Ertrag und Bindungsrisiko neu herleiten
05

Verfahren, Rückstände und mögliche Vertragsfolgen gesondert absichern

Verfahren, Rückstände und mögliche Vertragsfolgen gesondert absichern

Der Hauptmietvertrag bleibt beim Eigentümerwechsel bestehen

§ 2 Abs 1 MRG bindet den Rechtsnachfolger des Vermieters an einen wirksam geschlossenen Hauptmietvertrag ab Übergabe des Mietgegenstands, auch wenn der Vertrag nicht im Grundbuch eingetragen ist. Wird Wohnungseigentum erst nach Abschluss des Mietvertrags begründet, geht die Vermieterstellung mit der Begründung auf den Wohnungseigentümer über. Der Einzelverkauf schafft daher keinen neuen Mietvertrag und eröffnet keine freie Neugestaltung von Mietzins, Befristung oder Kündigung.

Besondere Aufmerksamkeit verdienen Nebenabreden ungewöhnlichen Inhalts. Daran ist der Rechtsnachfolger nach § 2 Abs 1 MRG nur gebunden, wenn er sie kannte oder kennen musste. Für Verkäufer ist vollständige Offenlegung deshalb zentral; Käufer sollten nicht nur den Hauptvertrag lesen, sondern Nachträge, Übergabeprotokolle und aussagekräftige Korrespondenz prüfen. Die Themenseite Mietzinsliste und Bestandverträge zeigt, wie diese Unterlagen je Einheit zusammengeführt werden.

Für jede vermietete Einheit ein belastbares Verkaufspaket bilden

Ein sinnvoller Datensatz enthält Hauptmietvertrag, Nachträge, Wertsicherungsvereinbarung, Kautionsnachweis, Mietzinsvorschreibungen, Zahlungsstand, Betriebskostenabrechnungen, Übergabeprotokolle und bekannte Investitionen. Hinzu kommen Unterlagen über Mietzinsprüfungen, Kündigungs- oder Räumungsverfahren sowie Vereinbarungen über Keller, Stellplatz, Garten oder sonstige Nebenflächen. Die Objektbezeichnung muss mit Nutzwertgutachten und künftiger Grundbuchseinlage übereinstimmen.

Widersprüche sollten vor der Vermarktung erklärt werden. Zeigt die Mietzinsliste eine andere Fläche als der Vertrag, wird ein Keller genutzt, der im Parifizierungsplan einem anderen Objekt zugeordnet ist, oder fehlt der Nachweis über eine Befristungsverlängerung, darf der Verkaufsprozess diese Punkte nicht verdecken. Der Datenraum Vollständigkeitscheck unterstützt die strukturierte Zusammenstellung, ersetzt aber nicht die rechtliche Bewertung der einzelnen Vertragsklauseln.

Käuferinformation muss Recht, Nutzung und Zahlen verbinden

Eine brauchbare Käuferinformation trennt belegte Tatsachen von Erwartungen. Belegt werden können etwa der aktuelle Hauptmietzins, Betriebskosten, Zahlungseingänge, Kaution, Vertragsdauer und dokumentierte Nebenrechte. Eine künftige Neuvermietungsmöglichkeit, ein möglicher Auszug oder ein späterer höherer Mietzins bleiben dagegen Annahmen. Sie sollten nicht als sichere Eigenschaft der Einheit verkauft werden.

Auch die tatsächliche Nutzung gehört in das Bild. Wird ein Geschäftslokal anders genutzt als vertraglich vorgesehen, hat der Mieter eine Fläche untervermietet oder bestehen Investitionszusagen, kann die wirtschaftliche Lage vom Vertragsdeckblatt abweichen. Käufer brauchen die Information vor der bindenden Erklärung, damit sie Preis, Finanzierung und Vertragsgarantien daran ausrichten können. Auf der Themenseite Parifizierung und Abverkauf finden sich die weiteren Strukturfragen des Einzelverkaufs.

Preisabschlag aus konkreten Faktoren statt aus Faustformeln ableiten

Für den Abschlag einer vermieteten gegenüber einer frei verfügbaren Einheit gibt es keine gesetzliche Standardquote. Wirtschaftlich relevant sind der nachhaltig erzielbare Nettoertrag, die Dauer und Qualität der Vertragsbindung, der MRG Anwendungsbereich, der Zustand der Einheit, offene Ansprüche, Finanzierungskosten und die realistische Verwertungsstrategie. Ein pauschaler Prozentwert verschleiert, welcher Faktor den Preis tatsächlich trägt.

Die Bewertung sollte deshalb mehrere nachvollziehbare Szenarien enthalten. Ein Basisszenario arbeitet mit dem dokumentierten Bestand und aktuellen Kosten. Weitere Szenarien dürfen mögliche Vertragsänderungen oder spätere Neuvermietung zeigen, müssen aber als Annahmen erkennbar bleiben. Der Kaufvertrag sollte nicht stillschweigend garantieren, dass ein optimistisches Szenario eintritt. Der Zinshaus Risiko Check hilft, die wichtigsten rechtlichen und wirtschaftlichen Unsicherheiten zu ordnen.

Kostenverteilung nach der Parifizierung gesondert prüfen

Mit der Wohnungseigentumsbegründung entsteht neben dem Mietverhältnis eine wohnungseigentumsrechtliche Kostenebene. § 32 WEG 2002 enthält für vor der Wohnungseigentumsbegründung abgeschlossene Hauptmiet- oder Nutzungsverträge eine besondere Regel: Rücklage sowie Erhaltung und Verbesserung folgen grundsätzlich den Miteigentumsanteilen, andere Aufwendungen können weiterhin nach dem für das bestehende Mietverhältnis maßgeblichen Schlüssel verteilt werden, soweit nichts anderes wirksam vereinbart ist.

Für den Käufer einer vermieteten Einheit genügt daher nicht der Blick auf die bisherige Betriebskostenvorschreibung. Er braucht eine Gegenüberstellung der Kosten, die gegenüber dem Mieter verrechnet werden können und jener Aufwendungen, die ihn als Wohnungseigentümer treffen. Der Wohnungseigentumsvertrag und die künftige Verwaltung müssen diese Schnittstelle berücksichtigen. Sonst sieht der Kaufpreis zwar attraktiv aus, der tatsächlich verbleibende Nettoertrag fällt aber niedriger aus.

Kaufvertrag und Übergabestichtag auf den Bestand zuschneiden

Der Kaufvertrag sollte den bekannten Mietvertrag, Nachträge und offengelegte Besonderheiten bezeichnen. Weitere Punkte sind die Übergabe der Kaution, die Zuordnung laufender Mietzinse und Betriebskosten, der Umgang mit Rückständen, Guthaben und anhängigen Verfahren sowie die Verantwortung für noch ausstehende Abrechnungen. Zusicherungen müssen auf den geprüften Aktenstand abgestimmt sein. Eine pauschale Aussage, es bestünden keine Nebenabreden, ist riskant, wenn die Verwaltungskorrespondenz nicht ausgewertet wurde.

Am Stichtag braucht der Käufer nicht nur Schlüssel und Vertragskopien, sondern eine aktuelle Saldenliste, Kontaktdaten, Kautionsnachweise und den Stand aller offenen Kommunikation. Die Themenseite Übergabe und Stichtag ordnet diese Schritte für das gesamte Zinshaus. Bei Einzelverkäufen empfiehlt sich zusätzlich ein eigenes Übergabeblatt je vermieteter Einheit, damit Zahlungen und Informationen nicht zwischen Gesamtobjekt und Wohnung verloren gehen.

Typische Fehler beim Verkauf vermieteter Wohnungen vermeiden

Häufige Fehler sind eine bloß aus der Mietzinsliste übernommene Vertragsbeschreibung, nicht offengelegte Nebenabreden, fehlende Kautionsnachweise, unklare Flächenzuordnung und ein Preisabschlag ohne nachvollziehbare Ertragsrechnung. Ebenso problematisch ist die Erwartung, der Käufer könne das Mietverhältnis nach Eigentumsübergang ohne Weiteres beenden. Solche Annahmen führen zu Streit über Gewährleistung, Irrtum oder zugesicherte Eigenschaften.

Ein sauberer Prozess beginnt mit dem Vollabgleich je Einheit, setzt sich in einer klaren Käuferinformation fort und endet mit einer stichtagsbezogenen Übergabe. Verkäufer reduzieren damit Haftungsrisiken; Käufer können Finanzierung und Preis auf belastbare Zahlen stützen. Besteht ein offenes Verfahren oder eine erhebliche Dokumentenlücke, sollte diese Position ausdrücklich bewertet und im Vertrag mit einer passenden Verantwortungs- oder Sicherungsregel verbunden werden.

Häufige Fragen zu vermieteten Einheiten beim Abverkauf

Endet der Mietvertrag durch den Verkauf der Wohnung?

Nein. Ein wirksamer Hauptmietvertrag bindet den Rechtsnachfolger nach § 2 Abs 1 MRG. Bei einer Wohnungseigentumsbegründung geht die Vermieterstellung für die konkrete Einheit auf den Wohnungseigentümer über.

Muss der Käufer auch ungewöhnliche Nebenabreden übernehmen?

Nach § 2 Abs 1 MRG ist der Rechtsnachfolger an ungewöhnliche Nebenabreden gebunden, wenn er sie kannte oder kennen musste. Deshalb sind vollständige Offenlegung und Prüfung von Nachträgen sowie Korrespondenz wesentlich.

Gibt es einen festen Preisabschlag für vermietete Wohnungen?

Nein. Der Abschlag ergibt sich aus dem konkreten Nettoertrag, der Vertragsbindung, dem MRG Anwendungsbereich, dem Zustand, offenen Risiken und der realistischen Verwertungsmöglichkeit. Eine pauschale Quote ist nicht belastbar.

Welche Unterlagen sollte ein Käufer jedenfalls sehen?

Wesentlich sind Mietvertrag, Nachträge, Kautionsnachweis, Mietzinsvorschreibungen, Zahlungsstand, Betriebskostenabrechnungen, Übergabeprotokolle, Investitionsvereinbarungen und Unterlagen zu offenen Verfahren oder Nebenrechten.

Warum ist § 32 WEG 2002 bei alten Mietverträgen wichtig?

Die Bestimmung verbindet die neue wohnungseigentumsrechtliche Kostenverteilung mit dem Schlüssel eines bereits vorher bestehenden Hauptmietverhältnisses. Käufer müssen daher Eigentümerkosten und auf den Mieter überwälzbare Positionen getrennt beurteilen.

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