Für eine eigene Wasserversorgungsanlage im Zinshaus legt § 5 der Trinkwasserverordnung (TWV) konkrete Eigenkontrollen fest. Der Betreiber muss die Anlage fachgerecht errichten, ordnungsgemäß halten, vor Beeinflussungen schützen und die dafür nötigen Aufzeichnungen führen.
Die zentrale Prüfungsfrage lautet daher: Wer betreibt die Wasserversorgungsanlage, welche Wartungs- und Planungsunterlagen liegen vor und wie werden Untersuchungen und Abweichungen dokumentiert? Wasserzähler, eine defekte Steigleitung oder eine gewöhnliche Betriebskostenabrechnung beantworten diese Frage jeweils nur teilweise.