Gesetzlicher Rahmen: MRG und Mieten-Wertsicherungsgesetz 2026
§ 1 MieWeG erfasst Haupt- und Untermietverträge über Wohnungen im Anwendungsbereich des MRG einschließlich der in § 1 Abs 4 MRG genannten Mietgegenstände. Die Anpassung erfolgt jährlich zum 1. April nach dem Jahresdurchschnitt des VPI 2020 im Vorjahr; nur der Teil einer Veränderung über drei Prozentpunkte wird halbiert. Bei mietzinsbeschränkten Wohnungen gelten für 2025 höchstens ein Prozent und für 2026 höchstens zwei Prozent. § 4 Abs 2 wendet diese Begrenzung auf Erhöhungen ab 1. Jänner 2026 auch bei vorher geschlossenen Verträgen an.
Für unwirksame Wertsicherungsvereinbarungen in vor dem 1. Jänner 2026 geschlossenen Wohnungsmietverträgen begrenzt § 4 Abs 3 MieWeG den Rückforderungszeitraum grundsätzlich auf Zahlungen der letzten fünf Jahre vor Vertragsende oder, bei einem noch laufenden Vertrag, vor Kenntnis der Unwirksamkeit und des Anspruchs. Der Anspruch verjährt drei Jahre ab dieser Kenntnis, spätestens dreißig Jahre nach der jeweiligen Zahlung. Die Norm enthält Ausnahmen für Ansprüche nach § 16 Abs 9 und § 27 Abs 3 MRG, bereits vor dem 1. Jänner 2026 gerichtlich geltend gemachte Ansprüche sowie missbräuchliche Klauseln im Sinn der Richtlinie 93/13/EWG.
Für Geschäftsräume in Vollanwendung gilt der angemessene Hauptmietzins nach § 16 Abs 1 MRG als Rahmen; Wertsicherungsklauseln bewegen sich innerhalb dieses Rahmens und der zwingenden Ausnahmen. Für Nicht MRG Bereiche und ABGB Bestandverhältnisse liegt der Schwerpunkt auf der Klauselgestaltung. In jedem Bereich sind Konsumentenschutzregelungen und die zu einer Klausel bestehende OGH Judikatur mitzudenken.
Für die Praxis bedeutet das: Der jährliche Anpassungstermin, die Drei-Prozent-Schwelle und die besonderen Grenzen für 2025 und 2026 müssen bei jeder Vorschreibung und in der Ertragsprognose abgebildet sein. Andernfalls können sich Modell und Klausel widersprechen. Die Themenseite Mietzinsliste und Bestandverträge bündelt die zugehörigen Grundfragen.