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Wohnung nur auf Widerruf überlassen: Bittleihe vom Mietvertrag abgrenzen

Eine Wohnung wird unentgeltlich und ohne feste Dauer überlassen. § 974 ABGB zeigt, wann ein unverbindliches Bittleihen vorliegt.

Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

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Salzburger Kanzlei für Immobilien-, Liegenschafts- und Unternehmensrecht

Das Kanzlei-Team prüft Zinshaus-Mandate mit Blick auf Bestand, Grundbuch, Datenraum, Vertrag und Abwicklung.

Eine Wohnung kann auch ohne schriftlichen Mietvertrag überlassen werden. Entscheidend ist dann, ob die Nutzung gegen Entgelt vereinbart wurde oder ob der Eigentümer den Gebrauch bloß unentgeltlich und ohne bestimmte Dauer oder bestimmte Gebrauchsabsicht gestattet hat. Für diesen zweiten Fall beschreibt § 974 ABGB das unverbindliche Bittleihen, auch Prekarium genannt.

Die Bezeichnung allein entscheidet den Fall nicht. Nachrichten, Zahlungen, Absprachen über die Dauer, der Grund für die Überlassung und das tatsächliche Verhalten müssen zusammen betrachtet werden. Die Beiträge zu Untermietrechten im Zinshaus und zum Ende des Hauptmietvertrags behandeln entgeltliche Vertragsverhältnisse mit einer anderen Ausgangslage.

Prüfung der Wohnungsüberlassung

Ist die Nutzung als Bittleihe oder Mietvertrag einzuordnen?

Ordnen Sie Entgelt, Dauer, Gebrauchszweck und Rückgabeverlangen ein. Das Ergebnis zeigt, welche Unterlagen für die nächste Prüfung zählen.

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01 Frage 1

Wurde für die Wohnungsnutzung ein Entgelt vereinbart?

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Mietzins, Gegenleistung, Beginn, Dauer und Vertragsunterlagen als mögliches entgeltliches Bestandverhältnis prüfen

Mietzins, Gegenleistung, Beginn, Dauer und Vertragsunterlagen als mögliches entgeltliches Bestandverhältnis prüfen
02

Zahlungen nach Zweck, Höhe, Empfänger, Regelmäßigkeit und Vereinbarung aufschlüsseln

Zahlungen nach Zweck, Höhe, Empfänger, Regelmäßigkeit und Vereinbarung aufschlüsseln
03

Abgesprochene Dauer oder Gebrauchsabsicht mit Nachrichten, Zeugen und tatsächlicher Nutzung abgleichen

Abgesprochene Dauer oder Gebrauchsabsicht mit Nachrichten, Zeugen und tatsächlicher Nutzung abgleichen
04

Widersprüchliche Angaben zur Dauer und zum Gebrauchszweck chronologisch dokumentieren

Widersprüchliche Angaben zur Dauer und zum Gebrauchszweck chronologisch dokumentieren
05

Kommunikation, Schlüsselübergabe, Meldeunterlagen, Zahlungen und Zeugenaussagen als Beweismappe ordnen

Kommunikation, Schlüsselübergabe, Meldeunterlagen, Zahlungen und Zeugenaussagen als Beweismappe ordnen
06

Rückgabeverlangen, Zugang, gewünschtes Rückgabedatum und Zustand der Wohnung nachvollziehbar festhalten

Rückgabeverlangen, Zugang, gewünschtes Rückgabedatum und Zustand der Wohnung nachvollziehbar festhalten
07

Rechtsgrund der Nutzung, Vereinbarung, Eigentümerstellung und gewünschtes weitere Vorgehen vor einer Erklärung klären

Rechtsgrund der Nutzung, Vereinbarung, Eigentümerstellung und gewünschtes weitere Vorgehen vor einer Erklärung klären

§ 974 ABGB: Wann ein Bittleihen vorliegt

§ 974 ABGB knüpft das unverbindliche Bittleihen an zwei offene Punkte: Weder die Dauer noch die Absicht des Gebrauches darf bestimmt sein. Fehlen beide Festlegungen, entsteht nach dem Normtext kein wahrer Vertrag, sondern ein unverbindliches Bittleihen. Der Verleiher kann die überlassene Sache zurückfordern.

Für eine Wohnung bedeutet das: Die kostenlose Nutzung durch eine nahestehende Person, ein Familienmitglied oder eine vorübergehend unterstützte Person ist nicht schon deshalb ein Mietvertrag. Ebenso wenig genügt die bloße Behauptung, die Wohnung sei jederzeit widerrufbar. Maßgeblich bleibt, was bei der Übergabe vereinbart oder nach den Umständen erkennbar gewollt war.

§ 974 ABGB beantwortet vor allem die Wirkung einer fehlenden Bindung. Die Norm ersetzt keine Prüfung der Tatsachen. Wer die Wohnung zurückverlangt oder die Nutzung fortsetzen will, sollte deshalb die ursprüngliche Absprache und die späteren Erklärungen getrennt festhalten.

Dauer und Gebrauchszweck der Wohnung prüfen

Eine unentgeltliche Überlassung kann trotzdem einen bestimmten Rahmen haben. Die Beteiligten können etwa besprechen, dass die Wohnung bis zur Rückkehr aus dem Ausland, bis zur Fertigstellung einer anderen Unterkunft oder für einen klar beschriebenen Zweck genutzt wird. Auch eine solche Absprache ist kein nebensächliches Detail.

Für die Einordnung zählen Nachrichten vor der Schlüsselübergabe, Aussagen bei der Übergabe und das Verhalten während der Nutzung. Wurde über einen Endtermin gesprochen? Sollte nur ein bestimmter Raum bewohnt werden? War die Nutzung an eine familiäre oder berufliche Situation geknüpft? Solche Umstände können zeigen, welche Bindung die Beteiligten tatsächlich wollten.

Bleiben die Aussagen widersprüchlich, sollte die Prüfung nicht mit einer einzelnen Nachricht enden. Eine spätere Bitte um Rückgabe beweist für sich allein weder, dass von Anfang an ein jederzeitiger Widerruf vereinbart war, noch dass die Nutzung auf unbestimmte Zeit gesichert sein sollte.

Bittleihe oder Mietvertrag: Entgelt sauber trennen

Der zentrale Unterschied zum Mietvertrag liegt in der Gegenleistung. Bei einem Bestandvertrag wird der Gebrauch einer Sache gegen ein bestimmtes Entgelt eingeräumt. Bei der Bittleihe nach § 974 ABGB fehlt gerade diese entgeltliche Grundlage. Deshalb muss geklärt werden, ob eine monatliche Zahlung Mietzins war oder ob sie nur einzelne laufende Kosten abdecken sollte.

Auch eine Zahlung an die Hausverwaltung oder die Übernahme von Betriebskosten darf nicht ohne Prüfung als Mietzins bezeichnet werden. Höhe, Regelmäßigkeit, Zweck und Kommunikation können gemeinsam für oder gegen ein Entgelt sprechen. Umgekehrt kann eine unentgeltliche Nutzung vorliegen, obwohl die nutzende Person gelegentlich Ausgaben übernommen hat.

Die Teiluntervermietung im Zinshaus setzt eine andere Vertragsfrage voraus. Dort geht es um die Weitergabe eines bestehenden entgeltlichen Bestandverhältnisses. Bei der Bittleihe muss zuerst geklärt werden, ob ein solches Bestandverhältnis überhaupt entstanden ist.

Widerruf und Rückgabe nachvollziehbar vorbereiten

Soll die Wohnung zurückgegeben werden, sollte der Eigentümer den Rechtsgrund der Rückforderung vor der Erklärung klären. Ein sachliches Schreiben benennt die überlassene Wohnung, die bisherige Nutzung, das Rückgabeverlangen und einen nachvollziehbaren Termin. Der Zugang sollte beweisbar sein.

Zur Dokumentation gehören außerdem der Zustand der Wohnung, übergebene Schlüssel, zurückgelassene Gegenstände und offene Fragen zur Abrechnung. Fotos und ein Übergabeprotokoll können spätere Diskussionen über Schäden oder den Zeitpunkt der Rückgabe begrenzen. Die Kommunikation sollte bei den Tatsachen bleiben und keine ungesicherten rechtlichen Etiketten verwenden.

Wird die Rückgabe verweigert, hängt das weitere Vorgehen von der Einordnung und den konkreten Umständen ab. Ein Rückgabeverlangen ist ein wichtiger Schritt, ersetzt aber nicht automatisch die Prüfung des passenden rechtlichen Weges. Bei einer streitigen Nutzungssituation sollten Eigentumsnachweis, Überlassungsabsprache und Zustellnachweis gemeinsam beurteilt werden.

Überlassung für einen bestimmten Zweck einordnen

Ein bestimmter Zweck kann die Nutzung von einer völlig offenen Gefälligkeit unterscheiden. Das gilt etwa, wenn die Wohnung für eine Übergangsphase, für die Betreuung einer nahen Person oder bis zu einem klaren Ereignis bereitgestellt wurde. Der Zweck muss konkret genug sein, damit sich seine Bedeutung für Beginn und Ende der Nutzung nachvollziehen lässt.

Dabei ist zwischen dem Zweck der Überlassung und einer bloßen Erwartung zu unterscheiden. Eine freundschaftliche Hoffnung, dass die Wohnung nur kurz genutzt wird, schafft nicht automatisch eine bestimmte Dauer. Umgekehrt kann eine dokumentierte Abrede über eine Übergangszeit für die rechtliche Bewertung erheblich sein.

Bei dienstbezogenen Wohnungen, Eintrittsrechten nach dem Tod eines Hauptmieters oder echten Untermietverhältnissen gelten eigene Prüfungsfragen. Der Beitrag zum Eintritt nach dem Tod des Hauptmieters zeigt, warum eine unentgeltliche Überlassung nicht mit jedem anderen Wohnrecht gleichgesetzt werden darf.

Mietvertrag, Untermiete und Bittleihe auseinanderhalten

Eine Person kann eine Wohnung aufgrund eines eigenen Mietvertrags, als Untermieter oder bloß aufgrund einer unentgeltlichen Gestattung bewohnen. Diese Ausgangspunkte führen zu unterschiedlichen Fragen bei Rückgabe, Kündigung, Entgelt und Schutz. Die tatsächliche Bezeichnung im Gespräch ist weniger wichtig als die Vereinbarung zwischen den Beteiligten.

Bei der Untermiete muss zunächst ein Hauptmietvertrag und eine Weitergabe an eine weitere Person geprüft werden. Bei der Bittleihe nach § 974 ABGB steht dagegen die unmittelbare unentgeltliche Überlassung ohne bestimmte Dauer und ohne bestimmten Gebrauchszweck im Mittelpunkt. Ein Wechsel zwischen diesen Modellen darf nicht nur aus der aktuellen Zahlungssituation abgeleitet werden.

Der Beitrag zur Prüfung von Untermietrechten und Mietvertrag ist deshalb eine Ergänzung für Fälle mit Hauptmieter, Untermieter und Datenraum. Für die Bittleihe bleibt die ursprüngliche Überlassungsabsprache der erste Prüfpunkt.

Eigentümerwechsel und Verwaltung getrennt prüfen

Ein Eigentümerwechsel ändert die Dokumentationslage, beantwortet aber nicht allein die Frage nach dem ursprünglichen Rechtsgrund der Nutzung. Kaufvertrag, Übergabeprotokoll, Mieterliste und bisherige Korrespondenz können Hinweise liefern. Eine bloße Eintragung des neuen Eigentümers macht aus einer früheren Gefälligkeit nicht automatisch einen Mietvertrag.

Auch die Hausverwaltung kann Erklärungen entgegennehmen oder weiterleiten, wenn sie dafür beauftragt wurde. Für die Einordnung der Überlassung müssen jedoch die Eigentümerseite, die nutzende Person und die konkrete Vereinbarung auseinandergehalten werden. Wer mit der Verwaltung kommuniziert, sollte deshalb die Vollmacht und den Inhalt des Schreibens nachvollziehbar halten.

Bei einem Verkauf sind Bestandverträge und sonstige Nutzungsrechte getrennt zu erfassen. Der Beitrag zum Eigentümerwechsel beim Zinshaus vertieft die Übergabe von Bestandverträgen und Verwaltung. Die Frage nach einem Prekarium bleibt davon als eigener Sachverhalt bestehen.

Prüfmappe für eine unentgeltliche Wohnungsnutzung

Für die erste rechtliche Einordnung sollte eine chronologische Prüfmappe erstellt werden. Am Anfang stehen Eigentumsnachweis, Adresse und Beschreibung der überlassenen Räume. Danach folgen Schlüsselübergabe, Nachrichten, E-Mails, allfällige schriftliche Vereinbarungen und Aussagen von Personen, die bei der Absprache dabei waren.

Ein eigener Abschnitt sollte alle Zahlungen und übernommenen Ausgaben erfassen. Zu jeder Zahlung gehören Datum, Betrag, Empfänger, Verwendungszweck und die Frage, ob sie regelmäßig verlangt wurde. So lässt sich ein bloßer Kostenbeitrag von einem möglichen Mietzins besser unterscheiden.

Abschließend werden Dauer, Gebrauchszweck, Rückgabeverlangen und der aktuelle Zustand der Wohnung festgehalten. Eine klare Chronologie verhindert, dass eine spätere Erklärung unbemerkt an die Stelle der ursprünglichen Vereinbarung tritt. Sie schafft außerdem eine belastbare Grundlage für eine einvernehmliche Rückgabe oder die weitere rechtliche Prüfung.

Nächste Schritte bei verlangter Rückgabe

Prüfen Sie zuerst, ob ein Entgelt, eine bestimmte Dauer oder ein konkreter Gebrauchszweck vereinbart wurde. Wenn alle drei Punkte offen bleiben, ist § 974 ABGB der zentrale Anknüpfungspunkt für die Prüfung eines unverbindlichen Bittleihens. Die Bezeichnung Prekarium sollte erst nach dieser Tatsachenprüfung verwendet werden.

Ordnen Sie anschließend Kommunikation, Zahlungen und Rückgabeverlangen zeitlich. Bei einer verweigerten Rückgabe müssen Rechtsgrund, Zugang der Erklärung, Zustand der Wohnung und die passende weitere Vorgangsweise zusammen betrachtet werden. Eine geordnete Unterlagenmappe beschleunigt diese Prüfung.

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Häufige Fragen zur Bittleihe einer Wohnung

Was ist eine Bittleihe nach § 974 ABGB?

Ein unverbindliches Bittleihen liegt nach § 974 ABGB vor, wenn eine Sache unentgeltlich überlassen wird und weder die Dauer noch die Absicht des Gebrauches bestimmt wurde. Der Verleiher kann die überlassene Sache zurückfordern.

Kann eine kostenlos überlassene Wohnung immer widerrufen werden?

Das lässt sich erst nach Prüfung der ursprünglichen Abrede beantworten. Eine bestimmte Dauer oder ein bestimmter Gebrauchszweck kann gegen die völlig offene Einordnung sprechen. Auch die tatsächlichen Zahlungen und Nachrichten sind wichtig.

Wird aus einer Kostenbeteiligung automatisch ein Mietzins?

Nein. Entscheidend sind Zweck, Höhe, Regelmäßigkeit und die Vereinbarung zu den Zahlungen. Eine Kostenbeteiligung kann anders zu beurteilen sein als ein als Gegenleistung vereinbarter Mietzins.

Welche Beweise sind bei einer Bittleihe wichtig?

Wichtig sind Nachrichten zur Übergabe, Absprachen über Dauer und Zweck, Zahlungsnachweise, Schlüsselübergabe, Zeugenaussagen und das spätere Rückgabeverlangen. Die Unterlagen sollten in zeitlicher Reihenfolge gesichert werden.

Reicht ein Rückgabeverlangen für die sofortige Räumung?

Ein Rückgabeverlangen dokumentiert den Wunsch nach Beendigung der Nutzung. Ob die Wohnung danach freiwillig zurückgegeben wird oder welcher weitere rechtliche Schritt erforderlich ist, hängt vom Rechtsgrund und den Umständen des Einzelfalls ab.

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