Eine Wohnung kann auch ohne schriftlichen Mietvertrag überlassen werden. Entscheidend ist dann, ob die Nutzung gegen Entgelt vereinbart wurde oder ob der Eigentümer den Gebrauch bloß unentgeltlich und ohne bestimmte Dauer oder bestimmte Gebrauchsabsicht gestattet hat. Für diesen zweiten Fall beschreibt § 974 ABGB das unverbindliche Bittleihen, auch Prekarium genannt.
Die Bezeichnung allein entscheidet den Fall nicht. Nachrichten, Zahlungen, Absprachen über die Dauer, der Grund für die Überlassung und das tatsächliche Verhalten müssen zusammen betrachtet werden. Die Beiträge zu Untermietrechten im Zinshaus und zum Ende des Hauptmietvertrags behandeln entgeltliche Vertragsverhältnisse mit einer anderen Ausgangslage.