Wenn zwei Personen ein Zinshaus zu je einer Hälfte halten, kann die Auswahl eines Verwalters an der gleichen Stimmenverteilung scheitern. § 836 ABGB regelt für gemeinschaftliche Sachen: Über die Auswahl des Verwalters entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Fehlt diese Mehrheit, entscheidet der Richter über die Auswahl.
Damit ist der gerichtliche Weg auf eine konkrete Verwaltungsfrage zugeschnitten. Er ersetzt keine Prüfung der Eigentumsstruktur und macht aus einem schlichten Miteigentum kein Wohnungseigentum. Für die Vorbereitung sind Grundbuch, Vereinbarungen, Verwaltungsbedarf und die bisherigen Einigungsversuche getrennt zu dokumentieren. Der Beitrag zum Verkauf eines Miteigentumsanteils behandelt die wirtschaftliche Seite eines solchen Anteils.