§ 7 MRG verpflichtet den Vermieter nach einem Zufallsschaden zur Wiederherstellung des Mietgegenstands, soweit die Wiederherstellung baurechtlich zulässig und bautechnisch möglich ist und die Leistungen aus einer bestehenden Versicherung dafür ausreichen. Die Norm begründet damit keine unbeschränkte Pflicht, jeden Schaden vollständig aus eigenen Mitteln zu finanzieren.
Für die Prüfung müssen Schaden, Nutzbarkeit, Anwendungsbereich des MRG, Versicherungsdeckung und technische Umsetzung getrennt dokumentiert werden. Der Beitrag zur Abbruchkündigung und Ersatzlösung behandelt einen anderen Beendigungsfall. Altlasten beim Zinshauskauf betrifft wiederum ein Kauf- und Due-Diligence-Risiko, nicht die Wiederherstellung nach einem Zufallsereignis.