Eine Abbruchkündigung beim Zinshaus ist kein einfacher Weg, Wohnungen für ein Neubauprojekt frei zu bekommen. § 30 Abs. 2 Z 15 MRG verlangt mehrere aufeinander abgestimmte Voraussetzungen: Das Miethaus oder der betroffene Teil soll abgetragen oder umgebaut werden, die Errichtung des neuen Baues muss gesichert sein, die Bezirksverwaltungsbehörde muss das öffentliche Interesse anerkannt haben und dem Mieter muss Ersatz beschafft werden. Fehlt ein Baustein, kann die Kündigung scheitern oder das Projekt erheblich verzögern.
Für Käufer und Eigentümer geht es deshalb nicht nur um die Frage, ob ein Abbruch technisch geplant ist. Entscheidend sind der rechtliche Bestand jeder Einheit, die konkrete Ersatzlösung, der Stand der baurechtlichen Bewilligung, das Prozessrisiko und die vertragliche Verteilung von Kosten und Zeit. Dieser Beitrag zeigt, wie diese Ebenen bei der Projektfreimachung eines Zinshauses zusammengeführt werden.