Für eine Wohnung der Ausstattungskategorie D gelten seit 1. April 2026 neue gesetzliche Höchstbeträge. § 16 Abs. 5 MRG nennt 1,13 Euro je Quadratmeter und Monat für den dort genannten Fall und 2,25 Euro bei brauchbarem Zustand. Diese Werte bilden den gesetzlichen Hauptmietzinsrahmen, wenn die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 MRG nicht vorliegen.
§ 16 Abs. 6 MRG führt die Beträge jährlich fort. Für 2027 gilt eine Erhöhung von höchstens zwei Prozent gegenüber dem letzten Änderungszeitpunkt. Ab 2028 wird bei einer durchschnittlichen jährlichen VPI-Veränderung von mehr als drei Prozent nur die Hälfte des darüberliegenden Teils berücksichtigt. Der konkrete Jahresbetrag ist jeweils nach der gesetzlichen Berechnung und der Veröffentlichung von Statistik Austria festzustellen.
Der Beitrag behandelt ausschließlich die gesetzliche Valorisierung der Kategorie-D-Höchstbeträge. Richtwert, Lagezuschlag, eine vertragliche Wertsicherung, Geschäftsräume und freie Mietzinsbildung werden als eigene Prüfbereiche abgegrenzt.