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Doppelmakler beim Zinshausverkauf: Offenlegung, Provision und Interessenkonflikte

Doppelmakler beim Zinshausverkauf: Doppeltätigkeit, Offenlegung, Provision, Fragenprozess und Interessenkonflikte im Kaufvertrag richtig ordnen.

Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

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Salzburger Kanzlei für Immobilien-, Liegenschafts- und Unternehmensrecht

Das Kanzlei-Team prüft Zinshaus-Mandate mit Blick auf Bestand, Grundbuch, Datenraum, Vertrag und Abwicklung.

Beim Zinshausverkauf spricht ein Makler häufig zuerst mit dem Verkäufer und beantwortet später auch Fragen eines Kaufinteressenten. Daraus kann eine Doppeltätigkeit entstehen. Das ist kein bloßes Detail der Provision: Wer für wen tätig ist, beeinflusst Informationswege, Verhandlungsführung und die Frage, welche Aussage als verlässliche Grundlage einer Kaufentscheidung behandelt werden darf.

§ 3 MaklerG verpflichtet den Makler, die Interessen des Auftraggebers redlich und sorgfältig zu wahren. § 5 MaklerG setzt für eine gleichzeitige Tätigkeit für den Dritten oder eine Belohnung von diesem grundsätzlich eine ausdrückliche Einwilligung voraus, soweit kein abweichender Geschäftsgebrauch besteht. Wird der Makler als Doppelmakler tätig, muss er dies beiden Auftraggebern mitteilen. Im Zinshausprozess sollten Rollen, Vergütung und Kommunikationsregeln deshalb vor der vertieften Käuferprüfung klar sein.

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01 Frage 1

Ist schriftlich nachvollziehbar, wer den Makler beauftragt hat und welche Leistung geschuldet ist?

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Maklerauftrag, Leistungsbild und Ansprechpartner vor weiteren Verhandlungen schriftlich ordnen

Maklerauftrag, Leistungsbild und Ansprechpartner vor weiteren Verhandlungen schriftlich ordnen
02

Käuferkommunikation so führen, dass keine entgegenstehende Beratungsrolle entsteht

Käuferkommunikation so führen, dass keine entgegenstehende Beratungsrolle entsteht
03

Doppeltätigkeit, Vergütung und Informationswege offenlegen, bevor der Makler für beide Seiten handelt

Doppeltätigkeit, Vergütung und Informationswege offenlegen, bevor der Makler für beide Seiten handelt
04

Fragenprozess und Kaufvertragskommunikation mit klaren Rollen und getrennten Entscheidungszuständigkeiten führen

Fragenprozess und Kaufvertragskommunikation mit klaren Rollen und getrennten Entscheidungszuständigkeiten führen

Doppeltätigkeit und Interessenwahrung sauber trennen

Ein Maklervertrag ist nicht automatisch ein umfassender Beratungsvertrag für beide Transaktionsseiten. Dennoch bleibt die Pflicht zur redlichen und sorgfältigen Interessenwahrung nach § 3 MaklerG bestehen, auch wenn der Makler zugleich für den Dritten tätig ist. Gerade beim Zinshaus treffen Kaufpreis, Ertragsannahmen, Mietverhältnisse, Bauakt und offene Verfahren aufeinander. Eine Rolle, die nur mit dem Wort Vermittlung beschrieben wird, lässt diese Spannungen offen.

Die Parteien sollten daher den konkreten Leistungsumfang festlegen: Marktansprache, Koordination von Besichtigungen, Weiterleitung freigegebener Unterlagen, Organisation von Fragen oder Unterstützung bei Verhandlungen. Davon getrennt bleiben die rechtliche Prüfung des Datenraums und die Gestaltung des Kaufvertrags. Die Themenseite zum Zinshausverkauf ordnet diese Arbeitsschritte in den gesamten Verkaufsprozess ein.

Doppeltätigkeit vor der Käuferprüfung offenlegen

Sobald der Makler als Doppelmakler tätig wird, verlangt § 5 Abs 3 MaklerG die Mitteilung an beide Auftraggeber, sofern die Doppeltätigkeit nicht nach den Umständen ohnehin bekannt sein darf. Für die Praxis ist eine klare, zuordenbare Erklärung besser als eine Annahme darüber, was der andere Teil schon wissen werde. Sie sollte zeigen, welche Rolle der Makler übernimmt und auf welcher Grundlage eine Vergütung vereinbart ist.

Die Offenlegung der Maklerrolle ersetzt keine inhaltliche Offenlegung des Objekts. Bekannte Abweichungen zu Mietzins, Flächen, Bewilligungen oder Verfahren gehören weiterhin in einen belastbaren Fragenprozess und gegebenenfalls in die Vertragsunterlagen. Der Beitrag zum Offenlegungsschreiben beim Zinshausverkauf behandelt diese zweite Ebene. Maklerrolle und Objektinformation sollten nicht in einer unübersichtlichen E-Mail vermischt werden.

Provision an Auftrag und verdienstliche Tätigkeit anknüpfen

Nach § 6 MaklerG entsteht der Provisionsanspruch grundsätzlich, wenn das vermittelte Geschäft durch die vertragsgemäße verdienstliche Tätigkeit des Maklers mit einem Dritten zustande kommt. Die bloße Namhaftmachung des Dritten reicht nach § 6 Abs 2 MaklerG grundsätzlich nicht aus, soweit kein abweichender Geschäftsgebrauch besteht. Für die Transaktion ist deshalb nicht nur der Betrag, sondern auch die vertraglich vereinbarte Leistung entscheidend.

Bei einem Zinshausverkauf sollten Verkäufer und Käufer nicht aus einer Rechnung auf eine bestimmte Rechtslage schließen. Auftrag, allfällige Doppeltätigkeit, Leistungsbeitrag, Auslöser der Fälligkeit und Umsatzsteuerbehandlung sind voneinander zu prüfen. Verbraucherrechtliche Sonderregeln können je nach Beteiligtenkonstellation hinzutreten; bei einem professionell strukturierten Ankauf darf ihre Anwendung ebenso wenig pauschal unterstellt werden wie ein bestimmter Branchengebrauch.

Käuferfragen und Bieterverfahren rollenfest organisieren

Ein Interessenkonflikt zeigt sich selten nur in einer ausdrücklichen Preisempfehlung. Er kann auch entstehen, wenn ein Makler Fragen nur mündlich beantwortet, einzelnen Bietern Unterlagen früher zugänglich macht oder eine Aussage der Verwaltung ungeprüft als Vertragszusage weitergibt. Ein zentraler Fragenkatalog, Freigaben durch die zuständige Verkäuferseite und ein nachvollziehbarer Datenraum schützen alle Beteiligten vor widersprüchlichen Informationen.

Das Bieterverfahren beim Zinshausverkauf behandelt Process Letter, Exklusivität und gleichen Informationszugang. Diese Prozessregeln lösen die Maklerrolle nicht ab. Sie machen aber sichtbar, wer eine Frage beantwortet, wer eine zusätzliche Zusage freigibt und welche Unterlage allen Bietern zur Verfügung gestellt wird.

Maklerkommunikation vom Kaufvertrag klar abgrenzen

Der Makler bringt Parteien zusammen und kann den Ablauf koordinieren. Die rechtliche Risikoverteilung entsteht jedoch im Kaufvertrag: durch präzise Beschreibungen, Garantien, Wissensqualifikationen, Ausnahmen, Haftungsgrenzen, Bedingungen und Regeln für den Stichtag. Aussagen aus Exposé, Besichtigung und Fragenprozess sollten deshalb vor der Unterzeichnung darauf geprüft werden, ob sie Vertragsinhalt werden, als Information dokumentiert bleiben oder berichtigt werden müssen.

Für Verkäufer und Käufer ist eine frühe Rollenklärung wirtschaftlich sinnvoll. Sie verhindert, dass Datenraumfragen, Provisionsdiskussionen und Vertragsverhandlungen gleichzeitig ungelöst bleiben. BRANDAUER Rechtsanwälte prüft die Transaktionsunterlagen und verbindet Datenraum, Offenlegung, Maklerkommunikation und Kaufvertragsmechanik zu einer nachvollziehbaren Struktur.

Häufige Fragen zum Doppelmakler beim Zinshausverkauf

Ist ein Doppelmakler beim Zinshausverkauf immer unzulässig?

Nein. § 5 MaklerG regelt die Doppeltätigkeit. Ohne ausdrückliche Einwilligung darf der Makler grundsätzlich nicht zugleich für den Dritten tätig sein oder von diesem eine Belohnung annehmen, sofern kein abweichender Geschäftsgebrauch besteht. Wird er Doppelmakler, muss er dies beiden Auftraggebern mitteilen.

Ersetzt die Offenlegung der Doppelmaklertätigkeit die Objektprüfung?

Nein. Die Mitteilung betrifft die Maklerrolle. Mietzinsliste, Verträge, Bauakt, laufende Verfahren und bekannte Abweichungen müssen weiterhin eigenständig geprüft, geordnet und bei Bedarf im Kaufvertrag behandelt werden.

Wann entsteht ein Provisionsanspruch?

§ 6 MaklerG knüpft ihn grundsätzlich an das Zustandekommen des Geschäfts durch die vertragsgemäße verdienstliche Tätigkeit des Maklers. Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, hängt von Auftrag, Tätigkeit und konkretem Vertragsabschluss ab.

Wer darf Käuferfragen im Verkaufsprozess beantworten?

Technische oder verwaltungsbezogene Informationen können vorbereitet werden. Bei rechtlich oder wirtschaftlich bedeutsamen Aussagen sollte aber klar sein, wer sie freigibt und ob sie in Datenraum, Offenlegung oder Kaufvertrag aufgenommen werden. Das verhindert widersprüchliche Einzelzusagen.

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