Beim Zinshausverkauf spricht ein Makler häufig zuerst mit dem Verkäufer und beantwortet später auch Fragen eines Kaufinteressenten. Daraus kann eine Doppeltätigkeit entstehen. Das ist kein bloßes Detail der Provision: Wer für wen tätig ist, beeinflusst Informationswege, Verhandlungsführung und die Frage, welche Aussage als verlässliche Grundlage einer Kaufentscheidung behandelt werden darf.
§ 3 MaklerG verpflichtet den Makler, die Interessen des Auftraggebers redlich und sorgfältig zu wahren. § 5 MaklerG setzt für eine gleichzeitige Tätigkeit für den Dritten oder eine Belohnung von diesem grundsätzlich eine ausdrückliche Einwilligung voraus, soweit kein abweichender Geschäftsgebrauch besteht. Wird der Makler als Doppelmakler tätig, muss er dies beiden Auftraggebern mitteilen. Im Zinshausprozess sollten Rollen, Vergütung und Kommunikationsregeln deshalb vor der vertieften Käuferprüfung klar sein.