Ein Garagenstellplatz im Zinshaus kann rechtlich zur Wohnung gehören oder auf einem eigenen Mietvertrag beruhen. Diese Unterscheidung wirkt sich auf Kündigung, Rückgabe, Vertragsübergang und die Zuordnung laufender Zahlungen aus.
Für die Einordnung zählen Vertrag, Entstehungsgeschichte, Nutzung und tatsächliche Organisation des Stellplatzes. § 1 MRG nennt mitgemietete Parkflächen ausdrücklich. Ein selbständiger Vertrag wird dadurch nicht automatisch zum Wohnungszubehör. Vor einer Kündigung oder einem Zinshauskauf sollten beide Vertragsbeziehungen getrennt gelesen und anschließend aufeinander abgestimmt werden.