Der Übergang eines Geschäftsbetriebs im Geschäftsraum und die mögliche mietrechtliche Folge kann beim Zinshaus über Ertrag, Bestand, Haftung und Kaufpreis entscheiden. Eine einzelne Liste oder mündliche Zusage reicht für die Einordnung nicht.
Wir prüfen deshalb den Übergang eines Geschäftsbetriebs im Geschäftsraum und die mögliche mietrechtliche Folge anhand von Vertrag, Objektakte und Übergabe. Maßgeblich sind § 12a MRG, § 37 MRG und die konkrete Vertrags- und Unternehmensstruktur; Fristen oder Ansprüche werden nicht aus einer pauschalen Annahme abgeleitet.