Eine Hauptmietzinserhöhung nach § 18 MRG wird bei Zinshausprojekten oft wie ein zweiter Ertragshebel behandelt. Das greift zu kurz. Das Verfahren dient nicht der Renditeoptimierung, sondern der Finanzierung einer bestimmten größeren Erhaltungsarbeit, deren Kosten die zurückliegende Mietzinsreserve und die im Verteilungszeitraum zu erwartenden Einnahmen übersteigen. Wer den § 18 MRG in eine Kaufpreisrechnung einstellt, ohne die Voraussetzungen und den Verfahrensstand belastbar zu prüfen, riskiert eine überhöhte Bewertung und spätere Rückstellungen.
Für den Käufer, den Verkäufer und den Eigentümer, der ein Erhaltungspaket vorbereitet, sind daher drei Ebenen zu trennen. Erstens die materielle Berechtigung: Liegt eine unmittelbar heranstehende größere Erhaltungsarbeit im Sinne des § 3 MRG vor und ergibt sich rechnerisch ein Deckungsfehlbetrag? Zweitens der Verfahrensstand nach §§ 18, 18a und 19 MRG: nur erwogen, beantragt, dem Grunde nach entschieden, vorläufig erhöht oder endgültig festgesetzt? Drittens die Übersetzung in Kaufvertrag, Datenraum und Übergabe. Erst wenn diese drei Ebenen im gleichen Sprachstand vorliegen, lässt sich ein § 18-Ertrag redlich in die Zinshausbewertung einbauen.