Bei einem vor dem 1. Juli 2000 abgeschlossenen Hausbesorgerdienstverhältnis hängt die Vertretung von der Art der Verhinderung ab. § 17 HbG unterscheidet zwischen der grundsätzlich vom Hausbesorger zu organisierenden Vertretung, dem Kostenersatz bei bestimmten Ausfällen und der vom Hauseigentümer auf eigene Kosten zu stellenden Vertretung.
Maßgeblich ist zuerst § 31 Abs. 5 HbG. Das Hausbesorgergesetz gilt für solche Altverträge weiter, während es auf nach dem 30. Juni 2000 abgeschlossene Dienstverhältnisse nicht mehr anzuwenden ist. Die Regelung beantwortet eine Vertretungs- und Kostenfrage. Sie beendet das Dienstverhältnis nicht und nimmt die Dienstwohnung nicht automatisch weg.