Kurzzeitvermietung ist im Zinshausbestand ein Ertragshebel und zugleich ein Risikofeld. Ob sie in einem konkreten Objekt zulässig ist, hängt an raumordnungsrechtlicher Widmung, an baurechtlicher Nutzung und an mietrechtlicher Zulässigkeit. Wer ein Zinshaus mit dieser Nutzung übernehmen will, muss die Rechtsgrundlagen früh prüfen, damit eine im Exposé versprochene Rendite auch belastbar ist.
Der Beitrag ordnet die Prüfachsen. Er behandelt die raumordnungsrechtliche Ausgangslage nach dem Salzburger Raumordnungsgesetz 2009, insbesondere die seit 1. August 2025 geltende Fassung des § 31b, die Grenzen des Mietrechtsgesetzes bei Kurzzeitvermietungen, die baurechtliche Zulässigkeit und die Klauseln, die im Kaufvertrag und Datenraum vorliegen sollten.