Beim Kauf eines Zinshauses gehört die Mietkaution nicht einfach zum Kaufpreis oder zum allgemeinen Bankguthaben. Sie sichert Ansprüche aus einem konkreten Bestandverhältnis. Käufer müssen deshalb nachvollziehen können, welche Kaution zu welcher Einheit gehört, wo sie verwahrt wird und welche Unterlagen die spätere Rückstellung belegen.
§ 16b MRG regelt die Veranlagung und Rückstellung von Geldkautionen. Die Bestimmung regelt aber nicht den praktischen Ablauf des Eigentumswechsels. Verkäufer, Käufer und Hausverwaltung brauchen daher eine eigene Übergabematrix für Betrag, Verwahrform, Zinsen, allfällige Verwendung und den Abrechnungspfad nach dem Closing.