Die Belegkette für Mietzinsrückstände, Mahnungen und Verfahren vor einem Verkauf kann beim Zinshaus über Ertrag, Bestand, Haftung und Kaufpreis entscheiden. Eine einzelne Liste oder mündliche Zusage reicht für die Einordnung nicht.
Wir verbinden deshalb die Belegkette für Mietzinsrückstände, Mahnungen und Verfahren vor einem Verkauf mit Vertrag, Objektakte und Übergabe. Maßgeblich sind § 1100 ABGB sowie §§ 30, 33 und 37 MRG, jeweils im konkreten Bestandverhältnis; Fristen oder Ansprüche werden nicht aus einer pauschalen Annahme abgeleitet.