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Mietzinsrückstände im Zinshaus: Kaufpreiseinbehalt, Garantie oder Verkäuferhaftung?

Mietzinsrückstände beim Zinshauskauf: Vermieterwechsel nach § 2 MRG, Zession nach § 1392 ABGB, Teilzahlungen, Kaufpreiseinbehalt und Garantie.

Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

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Salzburger Kanzlei für Immobilien-, Liegenschafts- und Unternehmensrecht

Das Kanzlei-Team prüft Zinshaus-Mandate mit Blick auf Bestand, Grundbuch, Datenraum, Vertrag und Abwicklung.

Beim Kauf eines Zinshauses treffen die Vertragsparteien regelmäßig auf Mietzinsrückstände einzelner Mieter. Wie diese Rückstände wirtschaftlich und rechtlich behandelt werden, gehört zu den wichtigsten Verhandlungspunkten zwischen Verkäufer und Käufer. Ohne saubere Regelung entsteht der Streit später auf mehreren Ebenen: über die Zuordnung des Rückstands, die Verantwortung für die Einbringung und die Wirkung von Zahlungen nach Stichtag.

Der Beitrag ordnet die Prüfachsen. Er behandelt den Vermieterwechsel bei wirksamen Hauptmietverträgen nach § 2 MRG, die Zession offener Forderungen nach § 1392 ABGB und die Zahlungswirkung nach § 1395 ABGB, die gesetzliche Anrechnungsreihenfolge bei Teilzahlungen nach § 1416 ABGB, Kaufpreiseinbehalt, Bankgarantie und Verkäuferhaftung sowie die mietrechtliche Kulisse durch § 33 MRG.

Diagnose Mietzinsrückstände

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Kaufpreiseinbehalt mit klar bezifferter Höhe, Frist und Auszahlungsmechanik im Vertrag verankern

Kaufpreiseinbehalt mit klar bezifferter Höhe, Frist und Auszahlungsmechanik im Vertrag verankern
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Kaufpreisabschlag mit ausdrücklichem Verzicht auf Rückforderungen und dokumentierter Grundlage verhandeln

Kaufpreisabschlag mit ausdrücklichem Verzicht auf Rückforderungen und dokumentierter Grundlage verhandeln
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Zession offener Forderungen nach § 1392 ABGB ausschließen und Verkäuferhaftung im Vertrag mit Frist und Sicherung abbilden

Zession offener Forderungen nach § 1392 ABGB ausschließen und Verkäuferhaftung im Vertrag mit Frist und Sicherung abbilden
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Zessionsvertrag mit Bewertung, Bankgarantie oder Rückabtretungsklausel bei Uneinbringlichkeit verhandeln

Zessionsvertrag mit Bewertung, Bankgarantie oder Rückabtretungsklausel bei Uneinbringlichkeit verhandeln
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Vor dem Kaufvertrag Mietzinsliste und Zahlungshistorie belastbar rekonstruieren und Anrechnungsreihenfolge klären

Vor dem Kaufvertrag Mietzinsliste und Zahlungshistorie belastbar rekonstruieren und Anrechnungsreihenfolge klären

Warum Mietzinsrückstände eine eigene Prüfebene sind

Mietzinsrückstände wirken auf mehreren Ebenen. Wirtschaftlich mindern sie den Ertrag des Zinshauses und beeinflussen den Kaufpreis. Rechtlich sind sie Forderungen des Vermieters gegenüber dem Mieter, die zeitlich vor dem Übergabestichtag entstanden sind. Mietrechtlich können sie den Bestand des Mietverhältnisses selbst beeinflussen, weil qualifizierte Rückstände in Verbindung mit § 33 MRG einen Kündigungsgrund darstellen können. Diese Kombination verlangt eine strukturierte Prüfung, nicht eine pauschale Klausel.

Für die Praxis wichtig ist die zeitliche Grenze zwischen Verkäufer- und Käuferphase. Bei wirksamen Hauptmietverträgen im Anwendungsbereich des MRG bindet § 2 Abs 1 MRG den Rechtsnachfolger ab Übergabe des Mietgegenstands. Vor dem Stichtag entstandene Mietzinsforderungen bleiben jedoch beim Verkäufer, solange sie nicht vertraglich abgetreten werden. Die Themenseite Mietzinsliste und Bestandverträge ordnet die dazugehörige Bestandslogik.

Für die Kaufvertragsverhandlung ergibt sich daraus eine klare Aufgabe: Zeitliche Grenze, Zuordnung, Sicherung und Einbringung müssen aufeinander abgestimmt werden. Erst dann tragen Kaufpreiseinbehalt, Garantie oder Verkäuferhaftung wirtschaftlich und rechtlich.

§ 2 MRG: Vermieterwechsel und zeitliche Zuordnung

§ 2 Abs 1 MRG bindet den Rechtsnachfolger des Vermieters an einen wirksam geschlossenen Hauptmietvertrag ab Übergabe des Mietgegenstands. Das gilt im Anwendungsbereich des MRG auch ohne Grundbuchseintragung des Mietvertrags. Für andere Bestandverhältnisse muss der Rechtsübergang gesondert beurteilt werden; § 1120 ABGB trägt keinen allgemeinen Satz, wonach jeder Kauf einen Mietvertrag unverändert fortsetzt.

Die Zuordnung wirkt konkret. Zahlungen, die auf einen Rückstand aus der Verkäuferzeit geleistet werden, fließen dem Verkäufer zu, wenn nichts anderes vereinbart ist. Zahlungen, die auf laufenden Mietzins nach Stichtag zielen, gehören dem Käufer. Diese scheinbar einfache Trennung wird in der Praxis dann schwierig, wenn Mieter Teilzahlungen ohne Widmung leisten oder wenn Verkäufer und Käufer eine gemeinsame Kontoverbindung führen.

Für die Praxis empfiehlt sich deshalb, im Kaufvertrag ausdrücklich zu regeln, wie Zahlungen nach Stichtag zugeordnet werden, wer den Mietern die neue Kontoverbindung mitteilt und wie mit gemeinsam entgegengenommenen Zahlungen umgegangen wird.

Zession offener Forderungen: §§ 1392 und 1395 ABGB

Wenn der Käufer die offenen Forderungen des Verkäufers übernehmen soll, geschieht das durch Zession nach § 1392 ABGB. Die Zession ist ein Vertrag zwischen bisherigem und neuem Gläubiger. Für Zinshäuser lohnt sich die Anlage einer präzisen Liste der übertragenen Forderungen nach Schuldner, Rechtsgrund, Zeitraum und Höhe.

§ 1395 ABGB regelt die Wirkung gegenüber dem Schuldner. Bis zur Verständigung kann der Mieter mit schuldbefreiender Wirkung an den bisherigen Gläubiger leisten. Für die Übernahme durch den Käufer bedeutet das eine geordnete Reihenfolge: zuerst der Zessionsvertrag, dann die Verständigung der Mieter zu einem gemeinsam abgestimmten Zeitpunkt, dann die Umstellung der Kontoverbindung. Ohne die Verständigung bleibt die Zahlung an den Verkäufer schuldbefreiend.

Wirtschaftlich ist eine Zession für den Käufer nur sinnvoll, wenn die Werthaltigkeit der Forderungen realistisch bewertet ist. Ein Nominalwertansatz führt bei uneinbringlichen Positionen zu Enttäuschungen; ein bewerteter Ansatz mit Rückabtretungsklausel bei Uneinbringlichkeit gibt beide Seiten mehr Sicherheit.

Anrechnung von Teilzahlungen: § 1416 ABGB

Wenn ein Mieter über mehrere Perioden Rückstände hat und Teilzahlungen leistet, ist die Anrechnungsreihenfolge häufig streitig. Eine klare Widmung des Zahlenden ist zuerst zu beachten. Ist sein Wille zweifelhaft oder wird er bestritten, ordnet § 1416 ABGB zunächst die Anrechnung auf Zinsen und dann auf Kapital; unter mehreren Kapitalforderungen folgt die im Gesetz festgelegte Reihenfolge. Diese Zuordnung kann entscheiden, welcher Vertragspartei eine Zahlung wirtschaftlich zukommt.

In der Praxis kommt es besonders auf klare Kommunikation an. Der Mieter erhält bei Umstellung eine Zahlungsanleitung mit Verwendungszweck; der Verkäufer bleibt Ansprechpartner für Altrückstände; der Käufer verwaltet den laufenden Mietzins ab Stichtag. Ohne diese Trennung führt § 1416 ABGB dazu, dass alte Rückstände auf neue Zahlungen angerechnet werden können und die Erwartungshaltung beider Vertragsparteien nicht erfüllt wird.

Für die Vertragsverhandlung folgt daraus eine spezifische Klausel. Sie beschreibt, wie Zahlungen nach Stichtag zugeordnet werden, welche Widmungen zulässig sind und wie Streit über die Anrechnung geklärt wird. Diese Klausel ist unabhängig von Kaufpreiseinbehalt oder Garantie sinnvoll.

Kaufpreiseinbehalt, Bankgarantie und Verkäuferhaftung

Für die wirtschaftliche Sicherung stehen drei Mechanismen zur Verfügung. Ein Kaufpreiseinbehalt bindet einen Teil des Kaufpreises beim Vertragsverfasser oder Treuhänder für eine definierte Zeit. Der Käufer erhält Sicherheit gegen bekannte Risiken; der Verkäufer weiß, dass die Auszahlung an klare Bedingungen geknüpft ist. Der Einbehalt sollte betraglich, zeitlich und mechanisch klar geregelt sein.

Eine Bankgarantie ist ein alternatives Sicherungsinstrument. Sie kann für konkret bezeichnete Risiken gegeben werden und schafft dem Käufer eine unabhängige Zahlungssicherung. Für Zinshausrückstände ist die Bankgarantie in der Regel dann sinnvoll, wenn eine höhere Position abzusichern ist und die Bankprüfung wirtschaftlich vertretbar ist.

Verkäuferhaftung ist die dritte Kategorie. Sie funktioniert ohne Vermögensbindung, weil der Verkäufer im Streitfall aus seinem übrigen Vermögen haftet. Sie ist deshalb praktisch nur mit einem verlässlichen Verkäufer sinnvoll oder als Ergänzung zu Einbehalt oder Garantie. Die Themenseite Zinshausverkauf ordnet die zugehörigen Vertragspunkte auf der Verkäuferseite.

Kaution und Aufrechnung als Auffangebene

Die Kaution nach § 16b MRG sichert berechtigte Forderungen aus dem Mietverhältnis. Nach Ende des Mietverhältnisses ist sie samt Zinsen zurückzustellen, soweit sie nicht für solche Forderungen herangezogen wird. Für den Zinshausübergang ist deshalb wichtig, den Kautionsstand, die Verwahrform und jede bereits dokumentierte Inanspruchnahme pro Bestandverhältnis offenzulegen.

Die Aufrechnung nach § 1438 ABGB setzt gegenseitige, gleichartige und aufrechenbare Forderungen voraus. Die Inanspruchnahme einer Kaution ist nicht automatisch dasselbe wie eine Aufrechnung. Außerdem kann der Käufer einen alten Mietzinsrückstand nur geltend machen, wenn die Forderung wirksam an ihn abgetreten wurde. Vertragsklauseln müssen Kautionsverwendung, Zession und eine mögliche Aufrechnung daher getrennt behandeln.

Der Kaufvertrag sollte den Kautionsstand pro Bestandverhältnis, allfällige bereits erfolgte Verwendungen und die Zuordnung der gesicherten Forderungen dokumentieren. Damit wird nachvollziehbar, wer nach Ende des Mietverhältnisses welchen Teil der Kaution samt Zinsen zurückzustellen hat.

Praktischer Ablauf und nächste Schritte

Eine strukturierte Behandlung von Mietzinsrückständen beginnt vor der Kaufvertragsverhandlung mit einer Analyse der Mietzinsliste und der Zahlungshistorie. Danach folgt die Modellwahl: eigene Fortführung durch den Verkäufer, Zession an den Käufer mit Bewertung oder Kaufpreisreduktion. Anschließend werden Sicherungen, Verständigungen und Mieterkommunikation aufeinander abgestimmt.

Der Zinshaus Risiko Check ordnet die immobilienrechtliche Ausgangslage. Für die Prüfung der Mietzinsliste bietet der Mietzinslisten Plausibilitätscheck einen strukturierten Zugang. BRANDAUER Rechtsanwälte begleitet die vertragsseitige Umsetzung inklusive Kaufpreiseinbehalt, Zession und Mieterkommunikation.

Häufige Fragen zu Mietzinsrückständen im Zinshaus

Wer bekommt die alten Mietzinsrückstände?

Ohne besondere Regelung bleibt die Forderung beim Verkäufer als bisherigem Vermieter. § 2 Abs 1 MRG bindet den Rechtsnachfolger bei wirksamen Hauptmietverträgen an das laufende Mietverhältnis, überträgt aber nicht automatisch die vor dem Stichtag entstandenen Geldforderungen. Dafür braucht es eine Zession.

Wie werden Rückstände auf den Käufer übertragen?

Durch Zession nach § 1392 ABGB zwischen Verkäufer und Käufer. § 1395 ABGB regelt die Wirkung gegenüber dem Mieter: bis zur Verständigung kann der Mieter schuldbefreiend an den Verkäufer leisten. Eine Zession sollte deshalb mit einer klaren Verständigung und Umstellung der Zahlstelle verbunden werden.

Wie wirkt § 1416 ABGB bei Teilzahlungen?

Eine klare Widmung des Zahlenden ist zuerst zu beachten. Ist sein Wille zweifelhaft oder wird er bestritten, ordnet § 1416 ABGB zunächst Zinsen und dann Kapital; unter mehreren Kapitalforderungen gilt die weitere gesetzliche Reihenfolge. Eine saubere Zahlungsinformation verhindert unerwartete Zuordnungen.

Wann ist ein Kaufpreiseinbehalt sinnvoll?

Bei überschaubaren Positionen mit klar abgrenzbarer Höhe und Zeit. Der Einbehalt bindet einen Teil des Kaufpreises beim Vertragsverfasser oder Treuhänder mit definierter Auszahlungsmechanik. Bei größeren Positionen ist eine Bankgarantie oder eine Kombination aus Einbehalt und Garantie sinnvoller.

Können Mietzinsrückstände zur Kündigung führen?

Ja. § 33 MRG stellt qualifizierte Rückstände in einen mietrechtlichen Zusammenhang, der eine Kündigung tragen kann. Für die Kaufvertragsverhandlung sollte daher auch die mietrechtliche Bestandssituation der säumigen Bestandverhältnisse geprüft werden.

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