Rattenbefall in einem Miethaus muss rasch eingeordnet werden. Die Hausverwaltung oder der Vermieter soll die Bekämpfung organisieren, den Befall dokumentieren und gleichzeitig prüfen, ob Ratten durch undichte Leitungen, Öffnungen, Kellerbereiche, Müllplätze oder andere bauliche Schwachstellen in das Haus gelangen.
Rechtlich laufen dabei zwei Prüfungen nebeneinander. Die laufende Schädlingsbekämpfung kann im Vollanwendungsbereich des MRG als Betriebskostenposition erfasst sein. Die Behebung einer baulichen Ursache gehört dagegen zur Erhaltung und darf nicht pauschal als laufender Aufwand auf Mieter überwälzt werden. § 3 MRG und § 1096 ABGB bilden den Ausgangspunkt.
Für die erste Einordnung kommt es auf den Ort des Befalls, die betroffenen Räume, die Ursache, die bisherigen Meldungen und die konkrete Nutzungseinschränkung an. Ein einzelner Fund beantwortet die Kostenfrage noch nicht. Eine wiederkehrende Belastung mit dokumentierten Eintrittsstellen verlangt eine andere Reaktion.