Zinshaus
Aktuell

Schlichtungsentscheidung verlassen: Gerichtsanrufung und Vierwochenfrist

Was folgt auf eine Schlichtungsentscheidung nach § 39 MRG? Gerichtsanrufung binnen vier Wochen, Außerkrafttreten und Dreimonatsoption klar erklärt.

Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

BRANDAUER Rechtsanwälte
Ihre Kanzlei

BRANDAUER Rechtsanwälte

Salzburger Kanzlei für Immobilien-, Liegenschafts- und Unternehmensrecht

Das Kanzlei-Team prüft Zinshaus-Mandate mit Blick auf Bestand, Grundbuch, Datenraum, Vertrag und Abwicklung.

Eine Schlichtungsentscheidung der Gemeinde ist im Mietrechtsverfahren ein wichtiger Übergangspunkt. Wer mit dem Ergebnis nicht zufrieden ist, muss die Sache innerhalb von vier Wochen ab Zustellung bei Gericht anhängig machen. Die Anrufung setzt die Entscheidung der Gemeinde außer Kraft, während eine Rücknahme des gerichtlichen Antrags sie wieder in Kraft setzt.

Für Eigentümer, Mieter und Käufer eines Zinshauses kommt es deshalb auf drei Daten an: den Beginn des Verfahrens bei der Gemeinde, die Zustellung ihrer Entscheidung und den Zeitpunkt einer allfälligen Anrufung des Gerichtes. Ein gesonderter Weg besteht, wenn das Gemeindeverfahren länger als drei Monate nicht abgeschlossen wird.

Schnellcheck

Was ist nach der Schlichtungsentscheidung zu tun?

Ordnen Sie Verfahrensstand, Zustellung und gerichtlichen Antrag ein. Das Ergebnis zeigt, welche Unterlagen und welcher nächste Schritt für die Prüfung fehlen.

Sie wissen schon, dass Sie eine Anfrage stellen wollen? Direkt zum Anfrageformular.

01 Frage 1

Liegt eine Entscheidung der Gemeinde bereits zugestellt vor?

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Entscheidung, Zustellnachweis und Ablauf der Anrufungsfrist geordnet aufbewahren

Entscheidung, Zustellnachweis und Ablauf der Anrufungsfrist geordnet aufbewahren
02

Sache innerhalb von vier Wochen ab Zustellung bei Gericht anhängig machen und die Einbringung nachweisen

Sache innerhalb von vier Wochen ab Zustellung bei Gericht anhängig machen und die Einbringung nachweisen
03

Wiedereinsetzung unmittelbar beim Gericht prüfen und Zustellung sowie Fristversäumnis vollständig dokumentieren

Wiedereinsetzung unmittelbar beim Gericht prüfen und Zustellung sowie Fristversäumnis vollständig dokumentieren
04

Rücknahmefolgen klären, weil die Entscheidung der Gemeinde wieder in Kraft tritt

Rücknahmefolgen klären, weil die Entscheidung der Gemeinde wieder in Kraft tritt
05

Gerichtsakt, Gemeindeentscheidung und bisherige Verfahrensschritte in einer Chronologie zusammenführen

Gerichtsakt, Gemeindeentscheidung und bisherige Verfahrensschritte in einer Chronologie zusammenführen
06

Gerichtsanrufung wegen des nicht binnen drei Monaten abgeschlossenen Gemeindeverfahrens und die Gemeindebestätigung prüfen

Gerichtsanrufung wegen des nicht binnen drei Monaten abgeschlossenen Gemeindeverfahrens und die Gemeindebestätigung prüfen
07

Antrag, Vergleichsversuch und bisherige Ermittlungen bis zum Abschluss des Gemeindeverfahrens dokumentieren

Antrag, Vergleichsversuch und bisherige Ermittlungen bis zum Abschluss des Gemeindeverfahrens dokumentieren

§ 39 MRG: Wann muss die Gemeinde zuerst entscheiden?

In Gemeinden, die für Mietangelegenheiten als Schlichtungsstelle betraut sind, kann ein Verfahren nach § 37 Abs 1 MRG über einen dort gelegenen Mietgegenstand grundsätzlich erst bei Gericht eingeleitet werden, wenn die Sache zuvor bei der Gemeinde anhängig gemacht wurde. Die Gemeinde soll damit vor dem gerichtlichen Verfahren ermitteln und eine gütliche Beilegung versuchen.

Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Gemeinde über den Antrag. § 39 Abs 3 MRG verweist dabei auf einzelne Regeln des Außerstreitgesetzes, auf Teile des MRG und im Übrigen auf das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz. Für die weitere Planung ist daher festzuhalten, welche Stelle den Akt führt und welche Entscheidung oder Bestätigung bereits vorliegt.

Die vorgelagerte Zuständigkeit erklärt, warum eine Schlichtungsentscheidung nicht wie ein gewöhnlicher Bescheid mit einem Verwaltungsrechtsmittel weitergezogen wird. § 39 Abs 4 MRG sieht vor, dass die Entscheidung der Gemeinde durch kein Rechtsmittel angefochten werden kann. Der gesetzlich vorgesehene Übergang führt über die Anrufung des Gerichtes nach § 40 MRG.

Vier Wochen ab Zustellung: Was löst die Frist aus?

Wer mit der Entscheidung der Gemeinde über einen Antrag nach § 37 Abs 1 MRG nicht zufrieden ist, kann die Sache nach § 40 Abs 1 MRG innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der Entscheidung bei Gericht anhängig machen. Für die Fristenprüfung ist deshalb der tatsächliche Zugang der Entscheidung zu dokumentieren. Das Datum auf dem Entscheidungstext allein beantwortet die Zustellfrage nicht.

In der Akte sollten die Entscheidung, der Zustellnachweis, der Beginn der Vierwochenfrist und der geplante Tag der gerichtlichen Einbringung getrennt festgehalten werden. So lässt sich erkennen, ob die gerichtliche Anrufung noch innerhalb des gesetzlichen Zeitraums vorbereitet werden kann.

Die Frist ist mit dem gesetzlich genannten Ereignis verknüpft. Eine konkrete Berechnung für den Einzelfall hängt daher von der Art und dem Nachweis der Zustellung ab. Fehlt dieser Nachweis, sollte die Zustellkette vor jeder weiteren Fristenentscheidung rekonstruiert werden.

Was bewirkt die Anrufung des Gerichtes?

Mit der Anrufung des Gerichtes tritt die Entscheidung der Gemeinde nach § 40 Abs 1 MRG außer Kraft. Die gerichtliche Anrufung ersetzt damit nicht bloß eine Begründungskontrolle, sondern leitet die Sache in den vorgesehenen gerichtlichen Entscheidungsweg über.

Die Rücknahme hat eine eigene gesetzliche Folge. Wird der Antrag auf Entscheidung des Gerichtes zurückgezogen, tritt die Entscheidung der Gemeinde wieder in Kraft. Diese Wirkung muss bei Vergleichen, Rücknahmen und Verhandlungen über die weitere Vorgangsweise ausdrücklich mitgedacht werden.

Für das Zinshaus bedeutet das, dass eine Kaufpreis-, Mietzins- oder Rückstellungsentscheidung nicht allein auf einer Kopie des Gemeindeaktes beruhen sollte. Der Datenraum muss auch zeigen, ob ein Gerichtsantrag eingebracht, zurückgenommen oder noch nicht gestellt wurde. Andernfalls bleibt die aktuelle Rechtswirkung des Vorgangs unklar.

Drei Monate ohne Abschluss: Welche Option besteht?

§ 40 Abs 2 MRG eröffnet jeder Partei eine weitere Möglichkeit, das Gericht anzurufen, wenn das Verfahren vor der Gemeinde nicht binnen drei Monaten zum Abschluss gelangt ist. Diese Option knüpft an die Dauer des Gemeindeverfahrens an. Sie ist von der Vierwochenfrist nach einer zugestellten Entscheidung zu unterscheiden.

Sobald ein solches Begehren bei Gericht eingebracht wurde, hat die Gemeinde das Verfahren einzustellen. In der Akte sollten deshalb der Tag der Einbringung des ursprünglichen Antrags, die Ermittlungen, Vergleichsversuche und der Zeitpunkt der gerichtlichen Anrufung in einer lückenlosen Chronologie stehen.

Die Dreimonatsoption ersetzt keine inhaltliche Prüfung der Zuständigkeit oder des konkreten Antrags. Sie beantwortet die Frage, welcher Verfahrensweg offensteht, wenn die Gemeinde innerhalb des gesetzlichen Zeitraums nicht abschließt. Für die weitere Bearbeitung bleiben Antrag, Akteninhalt und Zustell- oder Einbringungsnachweise entscheidend.

Welche Bestätigung und welche Akten sind nötig?

Nach § 40 Abs 3 MRG stellt die Gemeinde auf Verlangen eine Bestätigung darüber aus, wann das Verfahren bei ihr anhängig gemacht wurde. Sie kann außerdem den Inhalt ihrer Entscheidung oder, falls es zu keiner Entscheidung kommt, den erfolglosen Vergleichsversuch bestätigen.

Begehrt eine Partei die Entscheidung des Gerichtes, ist diese Bestätigung dem Gericht vorzulegen. Die Gemeinde hat dem Gericht auf Ersuchen die Akten zu übermitteln. Damit wird die Schnittstelle zwischen Gemeinde und Gericht in den Unterlagen nachvollziehbar, ohne dass jede Partei denselben gesamten Akt neu aufbereiten muss.

Praktisch sollten der ursprüngliche Antrag, die Bestätigung der Gemeinde, die Entscheidung, der Zustellnachweis und der gerichtliche Schriftsatz gemeinsam abgelegt werden. Bei einem Zinshaus kommen die betroffene Einheit, der relevante Mietvertrag und die wirtschaftliche Zuordnung hinzu. Die Rechtsfrage und die Transaktionsdokumentation bleiben dabei getrennte Prüfschritte.

Entscheidung, Vergleich, Aktenlage: Was ist zu sichern?

Für die Einordnung des nächsten Schrittes braucht die Akte eine klare Verfahrenschronologie. Sie beginnt mit dem Antrag nach § 37 Abs 1 MRG und führt über Ermittlungen und Vergleichsversuch zur Entscheidung der Gemeinde oder zur gerichtlichen Anrufung wegen eines nicht abgeschlossenen Verfahrens.

Zu jeder Station gehören das Dokument, das Datum und die betroffene Mietrechtssache. Bei mehreren Einheiten im selben Zinshaus dürfen die Vorgänge nicht in einer Sammelnotiz aufgehen. Eine Zuordnung je Einheit verhindert, dass eine Entscheidung oder ein Zahlungsrisiko dem falschen Mietverhältnis zugerechnet wird.

Wird eine Entscheidung nicht bekämpft, sollte zusätzlich geprüft werden, wann die Vierwochenfrist abläuft. Nach § 39 Abs 4 MRG bildet die Entscheidung der Gemeinde nach Ablauf der Frist zur Anrufung des Gerichtes einen Exekutionstitel im Sinn des § 1 EO. Diese Rechtsfolge macht den Zustellnachweis und die Fristenakte wirtschaftlich relevant.

Mietzinsprüfung und Gerichtsanrufung im Zinshauskauf

Bei einem Zinshauskauf sollte ein laufendes Mietrechtsverfahren im Datenraum mit seinem genauen Verfahrensstand erscheinen. Für die wirtschaftliche Prüfung hilft der Beitrag zu laufenden Mietzinsüberprüfungen im Zinshaus, weil er Rückzahlung, Vertragsgarantie und betroffene Zeiträume aus der Transaktionsperspektive ordnet.

Die Abrechnung einer einzelnen Einheit kann daneben mit offenen Betriebskosten zusammenhängen. Hinweise zur Betriebskostenabrechnung und zu Rückforderungen im Zinshaus helfen bei dieser Abgrenzung. Die Gerichtsanrufung nach § 40 MRG bleibt davon getrennt: Sie beantwortet den Verfahrensweg nach der Gemeindeentscheidung.

Im Kaufvertrag sollten daher zumindest die Zuständigkeit der Gemeinde, das Datum der Zustellung, der Stand der Vierwochenfrist, ein allfälliger Gerichtsantrag und die Zuordnung von Rückzahlungs- oder Kostenrisiken festgehalten werden. Eine allgemeine Garantie über die Mietzinsliste ersetzt diese konkrete Verfahrensinformation nicht.

Häufige Fragen zur Gerichtsanrufung nach § 40 MRG

Wie lange kann eine Schlichtungsentscheidung bekämpft werden?

Nach § 40 Abs 1 MRG läuft grundsätzlich ein Vierwochenzeitraum ab Zustellung. Entscheidend ist daher, wann die Entscheidung zuging und ob der gerichtliche Antrag rechtzeitig eingebracht wurde. Der Zustellnachweis sollte gesichert werden.

Was passiert, wenn die Gemeindeentscheidung beim Gericht angefochten wird?

Durch die Anrufung des Gerichtes tritt die Entscheidung der Gemeinde außer Kraft. Wird der Antrag auf Entscheidung des Gerichtes zurückgezogen, tritt die Gemeindeentscheidung wieder in Kraft.

Kann das Gericht auch ohne Gemeindeentscheidung angerufen werden?

Ja. Nach § 40 Abs 2 MRG kann jede Partei das Gericht anrufen, wenn das Verfahren vor der Gemeinde nicht binnen drei Monaten zum Abschluss gelangt ist. Mit der gerichtlichen Einbringung muss die Gemeinde das Verfahren einstellen.

Was ist bei einer versäumten Vierwochenfrist zu tun?

Über einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Anrufungsfrist entscheidet das Gericht. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unmittelbar bei Gericht einzubringen. Zustellung und Fristversäumnis sollten vollständig dokumentiert werden.

Welche Bestätigung stellt die Gemeinde für das Gerichtsverfahren aus?

Die Gemeinde stellt auf Verlangen eine Bestätigung über den Tag der Anhängigkeit, den Inhalt ihrer Entscheidung oder den erfolglosen Vergleichsversuch aus. Wenn eine gerichtliche Entscheidung begehrt wird, ist die Bestätigung dem Gericht vorzulegen.

Zinshaus-Unterlagen prüfen lassen?

Rufen Sie an oder schreiben Sie uns. Wir klären die nächsten Schritte strukturiert und vertraulich.

Kontakt

Direkter Draht in die Kanzlei.

Anschrift

BRANDAUER Rechtsanwälte GmbH Giselakai 51 5020 Salzburg