Stirbt der Hauptmieter einer Wohnung im Anwendungsbereich des MRG, endet der Mietvertrag nicht automatisch. § 14 MRG ermöglicht bestimmten Angehörigen und Lebensgefährten den Eintritt, wenn ein gemeinsamer Haushalt und ein dringendes Wohnbedürfnis vorliegen.
Für die Verwaltung zählt deshalb die Situation am Todestag. Verwandtschaft, Partnerschaft, tatsächliches Zusammenleben, Wohnbedarf und die Erklärung gegenüber der Vermieterseite müssen aus den Unterlagen nachvollziehbar sein. Ein bloßer Meldezettel beantwortet diese Fragen nicht allein.