Unleidliches Verhalten kann im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes ein wichtiger Kündigungsgrund sein. § 30 Abs 2 Z 3 MRG verlangt dafür eine erhebliche Beeinträchtigung des Zusammenlebens oder einen vergleichbar schweren Gebrauch des Mietgegenstands. Entscheidend ist der konkrete Verlauf, nicht das Etikett, das eine Partei dem Streit gibt.
Für Eigentümer und Verwaltung kommt es deshalb auf eine belastbare Chronologie an. Mieter brauchen eine faire Möglichkeit, Vorwürfe zu prüfen und ihr eigenes Verhalten einzuordnen. Dieser Beitrag behandelt ausschließlich die Kündigung wegen unleidlichen Verhaltens im Mietverhältnis eines Zinshauses.