Die Sicherheit von Eingängen, Wegen und Allgemeinflächen vor dem Ankauf kann beim Zinshaus über Ertrag, Bestand, Haftung und Kaufpreis entscheiden. Eine einzelne Liste oder mündliche Zusage reicht für die Einordnung nicht.
Wir verbinden deshalb die Sicherheit von Eingängen, Wegen und Allgemeinflächen vor dem Ankauf mit Vertrag, Objektakte und Übergabe. Maßgeblich sind §§ 1295, 1319 und 1319a ABGB sowie § 3 MRG, abhängig vom konkreten Risiko; Fristen oder Ansprüche werden nicht aus einer pauschalen Annahme abgeleitet.