Wird ein Zinshaus während des Kalenderjahres verkauft, ist die Betriebskostenabrechnung für dieses Jahr häufig noch offen. Der Eigentümerwechsel beantwortet allein nicht, wer die Abrechnung erstellt, welche Belege noch fehlen oder wem eine spätere Nachzahlung beziehungsweise ein Guthaben wirtschaftlich zugeordnet wird.
Für Mieter, Verkäufer, Käufer und Hausverwaltung müssen deshalb zwei Ebenen getrennt werden. Gegenüber den Mietern geht es um eine nachvollziehbare Abrechnung nach dem anwendbaren Mietrecht. Zwischen Verkäufer und Käufer geht es um Stichtag, Unterlagen, Zahlungswege und einen klaren internen Ausgleich.