Versicherungen und Altschäden gehören im Zinshausverkauf zu den Positionen, die spät sichtbar werden. Sie wirken erst in der Übergangsphase, wenn eine Polizze auf den Käufer übergehen soll oder ein Wasserschaden aus der Zeit vor dem Closing zur Nachverrechnung führt. Weil das Versicherungsvertragsgesetz eigene Fristen und Formen kennt und Altschäden regelmäßig eine eigene Vertragswirkung entfalten, ist der Handlungsspielraum in diesem Moment eng.
Der Beitrag ordnet die Prüfachsen. Er behandelt den typischen Polizzenbestand im Zinshaus, den Vertragseintritt nach § 69 Abs 1 VersVG mit gesamtschuldnerischer Prämienhaftung nach § 69 Abs 2, die Kündigungsrechte nach § 70, die Anzeigepflicht nach § 71 und den Rahmen der Betriebskostenumlage nach § 21 MRG.