Eine vorläufige Erhöhung des Hauptmietzinses nach § 18a MRG ist an eine konkrete Erhaltungsarbeit und an eine Durchführungspflicht des Vermieters gebunden. Bleiben die zugesagten Arbeiten aus, verlangt § 18a Abs 2 MRG die Rückerstattung der daraus entstandenen Mehrbeträge samt angemessener Verzinsung.
Für die Rückforderung kommt es daher auf den Inhalt der Grundsatzentscheidung, die Verpflichtung des Vermieters und den tatsächlichen Ablauf an. Eine kurze Verzögerung beantwortet die Frage noch nicht. Entscheidend ist, ob die in der Entscheidung genannten Arbeiten innerhalb der angemessenen Frist in Angriff genommen und durchgeführt wurden.