Bei verbrauchsabhängigen Aufwendungen eines Mietshauses kann eine Abrechnung nach gemessenem Verbrauch zulässig sein. § 17 Abs. 1a MRG verlangt dafür eine schriftliche Vereinbarung zwischen Vermieter und einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Mieter, berechnet nach der Anzahl der vermieteten Mietgegenstände. Zusätzlich muss sich der Verbrauch mit Messvorrichtungen zu wirtschaftlich vernünftigem Aufwand ermitteln lassen.
Die Nutzfläche bleibt der gesetzliche Ausgangspunkt. Erst die qualifizierte Vereinbarung eröffnet für einzelne verbrauchsabhängige Aufwendungen die Verbrauchsverteilung. Wasserzähler allein ändern den Verteilungsschlüssel daher noch nicht. Zu prüfen sind Vereinbarung, Mehrheit, Messkonzept und die Behandlung nicht messbarer Anteile.