Wenn zwei oder mehrere Wohnungen in einem Zinshaus zu einer Einheit verbunden werden sollen, reicht ein neuer Grundriss nicht aus. Zu prüfen sind der Bauakt, die konkrete bauliche Maßnahme, bestehende Mietverträge, die Nutzung gemeinsamer Teile und die spätere Einordnung des Hauptmietzinses. Gerade im Altbau können Leitungen, tragende Bauteile, Brandschutz und frühere Umbauten die Planung verändern.
Eine Zusammenlegung beendet bestehende Bestandrechte nicht automatisch und schafft auch nicht von selbst eine neue zulässige Mietzinsvereinbarung. Eigentümer, Hausverwaltung und Mieter müssen die baurechtliche und die mietrechtliche Ebene getrennt erfassen und anschließend zusammenführen. Dieser Beitrag zeigt die Reihenfolge für ein Zinshaus in Salzburg und grenzt sie von einer einzelnen Mietermaßnahme, einer Parifizierung, einer WEG-Anfechtung und einem Dachbodenausbau ab.