Zinshaus
Aktuell

Mietzinsminderung während der Sanierung im Zinshaus: betroffene Einheiten, Nachweise und Ertragsrisiko

Mietzinsminderung während der Sanierung im Zinshaus: Einheiten, Nachweise, Zeitraum und Ertragsrisiko für Eigentümer und Käufer prüfen.

Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

BRANDAUER Rechtsanwälte
Ihre Kanzlei

BRANDAUER Rechtsanwälte

Salzburger Kanzlei für Immobilien-, Liegenschafts- und Unternehmensrecht

Das Kanzlei-Team prüft Zinshaus-Mandate mit Blick auf Bestand, Grundbuch, Datenraum, Vertrag und Abwicklung.

Eine Sanierung im Zinshaus kann einzelne Wohnungen, Geschäftslokale oder Gemeinschaftsbereiche unterschiedlich beeinträchtigen. Für Eigentümer und Käufer geht es deshalb nicht um eine pauschale Hausquote, sondern um betroffene Einheiten, konkrete Nutzung, Zeitraum, Nachweise und die richtige Abbildung im Ertragsmodell.

§ 1096 ABGB knüpft die Mietzinsbefreiung an Dauer und Ausmaß der Unbrauchbarkeit. § 3 MRG ordnet die Erhaltungspflichten und die notwendigen Arbeiten ein, ersetzt aber keine Prüfung der tatsächlichen Gebrauchsstörung. Dieser Beitrag zeigt, wie Sanierungsakte, Mietzinsliste, Mieterkorrespondenz und Kaufvertrag zusammengeführt werden.

Schnellcheck

Welche Einheit und welcher Zeitraum sind vom Ertragsrisiko betroffen?

Ordnen Sie Ursache, Unterlagen und wirtschaftliche Verwendung ein. Der Schnellcheck zeigt, welche Dokumente zuerst zusammengeführt werden sollten.

Sie wissen schon, dass Sie eine Anfrage stellen wollen? Direkt zum Anfrageformular.

01 Frage 1

Was beeinträchtigt den Gebrauch?

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Ursache, Beginn, betroffene Räume und aktuelle Auswirkungen mit Befund und Protokoll festhalten

Ursache, Beginn, betroffene Räume und aktuelle Auswirkungen mit Befund und Protokoll festhalten
02

Jede betroffene Einheit und jeder Zeitraum gesondert erfassen, statt eine Hausquote anzunehmen

Jede betroffene Einheit und jeder Zeitraum gesondert erfassen, statt eine Hausquote anzunehmen
03

Mietzinsliste, Belege, Korrespondenz und Kaufvertragsregelung in einer Risikomatrix verbinden

Mietzinsliste, Belege, Korrespondenz und Kaufvertragsregelung in einer Risikomatrix verbinden
04

Sanierungsablauf, Zugang, Kommunikation und allfällige Abrechnung je Mietverhältnis koordinieren

Sanierungsablauf, Zugang, Kommunikation und allfällige Abrechnung je Mietverhältnis koordinieren

Mietzinsminderung im Zinshaus beginnt bei der betroffenen Einheit

Bei einer Sanierung im Zinshaus ist die erste Frage nicht, wie viele Wohnungen das Gebäude hat. Entscheidend ist, welche Einheit welchen Eingriff tatsächlich spürt. Lärm im Stiegenhaus, eine gesperrte Waschküche, ein Gerüst vor dem Fenster und die nicht nutzbare Küche sind unterschiedliche Beeinträchtigungen. Auch derselbe Bauabschnitt kann eine Erdgeschoßwohnung anders treffen als eine Wohnung direkt unter dem Dach.

Der Zinshausbestand braucht deshalb eine Einheitenliste mit Adresse oder Top, Mietvertrag, betroffenen Räumen, Beginn der Arbeiten und voraussichtlichem Ende. Für Geschäftsflächen sind Öffnungszeiten, Zugang für Kunden und die konkrete Nutzung zusätzlich festzuhalten. Die Schwerpunktseite zu Altbau, Sanierung und Erhaltung ordnet die bauliche Ausgangslage ein, ersetzt aber nicht die Einzelfallprüfung jeder Nutzung.

§ 1096 ABGB misst Dauer und Ausmaß der Gebrauchsstörung

§ 1096 Abs 1 ABGB verpflichtet Vermieter, das Bestandstück brauchbar zu erhalten und den bedungenen Gebrauch nicht zu stören. Wird das Bestandstück während der Bestandzeit ohne Schuld des Bestandnehmers so mangelhaft, dass es zum bedungenen Gebrauch nicht taugt, ist der Bestandnehmer für die Dauer und im Maß der Unbrauchbarkeit von der Entrichtung des Zinses befreit. Daraus folgt keine fixe Minderungstabelle.

Für die praktische Einordnung zählen daher die tatsächliche Nutzung, die Intensität und die Dauer. Eine vollständige Sperre eines wesentlichen Raumes ist anders zu beurteilen als einzelne, zeitlich begrenzte Störungen. Ob eine Beeinträchtigung erheblich ist, lässt sich nicht allein aus dem Bauvolumen oder aus den Kosten der Sanierung ableiten. Der Beitrag zu Erhaltungsarbeiten im Zinshaus hilft bei der Trennung von Erhaltungspflicht und wirtschaftlicher Projektplanung.

§ 3 MRG ordnet Erhaltungsarbeiten, nicht die Minderungsquote

§ 3 MRG verpflichtet den Vermieter im jeweiligen Anwendungsbereich, Haus, Mietgegenstände und gemeinschaftlich genutzte Anlagen im ortsüblichen Standard zu erhalten und erhebliche Gesundheitsgefahren zu beseitigen. Die Bestimmung nennt unter anderem Arbeiten an allgemeinen Teilen, notwendige Arbeiten am Mietgegenstand, die Aufrechterhaltung bestehender gemeinschaftlicher Anlagen und öffentlich-rechtlich vorgeschriebene Neueinführungen oder Umgestaltungen.

Die Einordnung einer Arbeit nach § 3 MRG beantwortet jedoch nicht automatisch, ob und in welchem Maß der Mietzins eines bestimmten Mietverhältnisses gemindert ist. Erhaltungspflicht und Gebrauchsstörung müssen nebeneinander dokumentiert werden. Bei Lift, Brandschutz und Barrierefreiheit ist daher der konkrete Befund mit dem tatsächlichen Zugang und der Nutzung zu verbinden. Der Beitrag zu Lift, Brandschutz und Barrierefreiheit zeigt diese Unterscheidung für typische Gemeinschaftsbereiche.

Sanierungsarbeiten und konkrete Gebrauchsstörung dokumentieren

Eine belastbare Akte beginnt vor dem ersten Eingriff. Fotos, Zustandsprotokolle, Bauzeitenplan, Arbeitsaufträge, Ankündigungen und Meldungen der Mieter sollten mit Datum und Einheit abgelegt werden. Bei wiederkehrendem Lärm oder wechselnden Zugangssperren sind kurze laufende Protokolle meist aussagekräftiger als eine spätere allgemeine Zusammenfassung.

Für jede Meldung sollte klar sein, was nicht oder nur eingeschränkt nutzbar war, wann die Einschränkung begann, wann sie endete und welche Ersatzlösung angeboten wurde. Eine bloße Aussage wie „das Haus war Baustelle“ lässt offen, welche Einheiten betroffen waren. Umgekehrt beweist ein einzelner lauter Arbeitstag nicht ohne Weiteres eine dauerhafte Unbrauchbarkeit. Die Nachweise müssen deshalb die konkrete tatsächliche Nutzung abbilden.

Auch die Kommunikation gehört in die Akte. Terminankündigungen, Verschiebungen, Zutrittsvereinbarungen und Hinweise auf provisorische Zugänge können erklären, wie lange ein Bereich tatsächlich nicht zur Verfügung stand. Zusagen der Hausverwaltung an einzelne Mieter dürfen im Kaufprozess nicht verloren gehen.

Zeitraum und Ausmaß in der Mietzinsliste abbilden

Die laufende Mietzinsliste sollte für jede betroffene Einheit eine eigene Risikospalte oder eine verknüpfte Maßnahmentabelle erhalten. Erfasst werden Beginn, Ende, betroffene Räume oder Anlagen, Art der Einschränkung, dokumentierte Meldungen und der Status der Kommunikation. Die Liste muss zwischen voller Nutzbarkeit, eingeschränkter Nutzbarkeit und vorübergehendem Leerstand unterscheiden.

Für die Ertragsrechnung ist die vertragliche Mietzinsstruktur getrennt von der Minderungsfrage zu führen. Die aktuelle Vorschreibung ist nicht automatisch der Betrag, der wirtschaftlich ausfällt. Ebenso darf ein voraussichtlicher Ausfall nicht als feststehende Forderung behandelt werden, solange Ursache, Zeitraum und Ausmaß nicht geklärt sind. Eine klare Szenariologik ist belastbarer als eine pauschale Prozentannahme.

Die Einordnung größerer Erhaltungsfinanzierungen im Zinshausprojekt ist davon zu trennen. Eine mögliche Finanzierung von Erhaltungsarbeiten verändert nicht automatisch die Gebrauchslage der einzelnen Mietverhältnisse und ersetzt keinen Nachweis der konkreten Störung.

Lift, Brandschutz und Barrierefreiheit gesondert prüfen

Sanierungen an gemeinschaftlichen Anlagen können viele Einheiten gleichzeitig berühren, aber nicht immer in gleicher Weise. Ein Liftstillstand betrifft obere Geschoße und Personen mit eingeschränkter Mobilität anders als eine Erdgeschoßwohnung. Eine gesperrte Fluchtwegtür kann den Zugang verändern, ohne dass die Wohnräume selbst unbenutzbar sind. Gerüste, Schutzdächer oder Fassadenarbeiten können Licht, Lüftung und Außenflächen einzelner Wohnungen beeinträchtigen.

Bei Brandschutzarbeiten ist außerdem zwischen einer kurzen Prüfung, einer abschnittsweisen Sperre und einer tatsächlichen Einschränkung der vorgesehenen Nutzung zu unterscheiden. Bei Barrierefreiheit muss dokumentiert werden, welcher Weg und welche Einrichtung betroffen sind. Der rechtliche Anlass der Maßnahme, etwa Erhaltung oder eine öffentlich-rechtliche Vorgabe, ist in der Akte vom tatsächlichen Nutzungseffekt getrennt zu halten.

Für den Kaufvertrag empfiehlt sich eine Liste offener Arbeiten mit betroffenen Einheiten, Bauphase, Nachweisstand und erwarteter Auswirkung. So kann die Parteienvereinbarung an konkrete Ereignisse anknüpfen, statt eine unbestimmte „Sanierungsbelastung“ zu übernehmen.

Ertragsrisiko im Kaufvertrag und Modell absichern

Beim Ankauf eines Zinshauses muss die Ertragsrechnung zwei Ebenen verbinden: den normalen vertraglichen Ertrag und das Risiko einer vorübergehenden Gebrauchseinschränkung. Dafür braucht es keine pauschale Minderungsquote. Sinnvoller ist eine Matrix je Einheit mit dokumentierter Ausgangsmiete, betroffener Nutzung, Zeitraum, Nachweisqualität und offenem wirtschaftlichem Szenario.

Im Kaufvertrag sollten bekannte Sanierungsarbeiten, gemeldete Beeinträchtigungen und offene Kommunikation ausdrücklich beschrieben werden. Je nach Sachverhalt kommen Offenlegung, Garantie, Freistellung, Kaufpreiseinbehalt oder eine Regelung für die Abwicklung nach dem Stichtag in Betracht. Entscheidend ist, wer Informationen weitergibt, wer mit Mietern kommuniziert und wer eine allfällige wirtschaftliche Anpassung bearbeitet.

Die Schwerpunktseite zu Due Diligence und Datenraum bietet den passenden Rahmen für die Dokumentenstruktur. Für die wirtschaftliche Prüfung des gesamten Objekts kann der Zinshaus Risiko Check helfen, Unterlagenstand und Zeitdruck zu ordnen. Er ersetzt keine Prüfung der einzelnen Mietverhältnisse.

Häufige Fehler bei der Mietzinsminderung während Sanierung

Der erste Fehler ist eine Hausquote. Ein Zinshaus ist kein einheitlicher Mietgegenstand. Die tatsächliche Einschränkung muss je Einheit und Nutzung betrachtet werden.

Der zweite Fehler ist die Gleichsetzung von Baukosten und Minderungsrecht. Hohe Kosten können eine dringende Erhaltungsarbeit erklären, sagen aber allein nichts über den Gebrauch der einzelnen Wohnung aus.

Der dritte Fehler ist eine fehlende Zeitachse. Ohne Beginn, Ende, Unterbrechungen und Wiederherstellung bleibt offen, für welchen Zeitraum ein Risiko überhaupt besteht.

Der vierte Fehler ist die pauschale Prozentannahme. § 1096 ABGB knüpft an Dauer und Ausmaß der Unbrauchbarkeit an, nicht an eine allgemeine Quote für Sanierungen.

Der fünfte Fehler ist die Vermischung mit der Mietzinsüberprüfung. Dabei geht es um die zulässige Höhe des Mietzinses. Die konkrete Gebrauchsstörung während Arbeiten ist eine andere Prüfungsfrage und wird hier nicht als Maßstab für die Minderung verwendet.

Sonderfälle bei Leerstand, Geschäftslokal und Eigentümerwechsel

Bei einer bereits leer stehenden Einheit ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob die Sanierung überhaupt eine aktuelle Gebrauchslage eines Mieters beeinträchtigt oder nur die geplante Neuvermietung verzögert. Leerstand und Mietzinsminderung dürfen in der Ertragsrechnung nicht ohne Tatsachengrundlage vermischt werden.

Bei Geschäftslokalen kommt es stärker auf den bedungenen Geschäftszweck, Öffnungszeiten, Kundenverkehr, Lieferwege und technische Einrichtungen an. Eine Maßnahme kann die wirtschaftliche Nutzung erheblich treffen, obwohl die Räume körperlich noch betreten werden können. Der konkrete Vertrag und die tatsächliche Nutzung müssen zusammen gelesen werden.

Wechselt während der Sanierung der Eigentümer oder die Hausverwaltung, braucht es eine vollständige Übergabe der Nachweise. Offene Meldungen, Zusagen, Protokolle und Vereinbarungen mit Mietern sollten mit dem wirtschaftlichen Stichtag verknüpft werden. Der Schwerpunkt zum Zinshausankauf zeigt, wie solche offenen Themen in die Transaktionsprüfung eingebettet werden.

Das Wichtigste für die Ertragsrechnung im Zinshaus

Eine Mietzinsminderung während der Sanierung wird nicht aus dem Bauvolumen oder einer allgemeinen Hausquote abgeleitet. Maßgeblich sind die konkrete Einheit, die tatsächliche Gebrauchsstörung, ihre Dauer und ihr Ausmaß. § 1096 ABGB bildet dafür den zentralen Ausgangspunkt.

§ 3 MRG erklärt, welche Erhaltungsarbeiten der Vermieter im jeweiligen Anwendungsbereich organisieren muss. Die Erhaltungspflicht und das Minderungsrisiko sind aber getrennt zu erfassen. Für Käufer und Eigentümer entsteht daraus eine Einheitenmatrix mit Nachweisen, Zeitachse und wirtschaftlicher Zuordnung.

Wer diese Matrix mit Mietzinsliste, Datenraum, Kommunikation und Kaufvertrag verbindet, kann offene Ertragsrisiken sachlich verhandeln. Pauschale Minderungsquoten und undokumentierte Annahmen gehören nicht in ein belastbares Zinshausmodell.

Wie wir Eigentümer und Käufer unterstützen

Wir ordnen Sanierungsunterlagen, Mieterkorrespondenz und Mietzinsliste je Einheit. Dabei trennen wir Erhaltungspflicht, Gebrauchsstörung und wirtschaftliche Auswirkung. Für Kaufvertrag und Ertragsmodell werden offene Zeiträume, Nachweise und Zuständigkeiten so beschrieben, dass die Vereinbarung zum tatsächlichen Bestand passt.

Häufige Fragen zur Mietzinsminderung während der Sanierung

Gilt bei einer Sanierung im ganzen Zinshaus automatisch dieselbe Mietzinsminderung für alle Einheiten?

Nein. Maßgeblich sind die konkrete Nutzung, die betroffene Einheit, die Dauer und das Ausmaß der Gebrauchsstörung. Wohnungen, Geschäftslokale und bereits leer stehende Einheiten können unterschiedlich betroffen sein.

Gibt es für Sanierungsarbeiten eine fixe Minderungsquote?

Nein. § 1096 ABGB stellt auf die Dauer und das Maß der Unbrauchbarkeit ab. Eine pauschale Quote lässt sich ohne konkrete Angaben zu Nutzung, Räumen, Intensität und Zeitraum nicht seriös festlegen.

Welche Unterlagen braucht ein Käufer für das Ertragsrisiko?

Wichtig sind Bauzeitenplan, Arbeitsaufträge, Zustands- und Meldungsprotokolle, Mietverträge, Vorschreibungen, Korrespondenz, Vereinbarungen mit Mietern sowie eine Einheitenmatrix mit Beginn, Ende und konkreter Auswirkung. Offene Punkte sollten im Kaufvertrag einer Partei und einem Stichtag zugeordnet werden.

Zinshaus-Unterlagen prüfen lassen?

Rufen Sie an oder schreiben Sie uns. Wir klären die nächsten Schritte strukturiert und vertraulich.

Kontakt

Direkter Draht in die Kanzlei.

Anschrift

BRANDAUER Rechtsanwälte GmbH Giselakai 51 5020 Salzburg