Eine Sanierung im Zinshaus kann einzelne Wohnungen, Geschäftslokale oder Gemeinschaftsbereiche unterschiedlich beeinträchtigen. Für Eigentümer und Käufer geht es deshalb nicht um eine pauschale Hausquote, sondern um betroffene Einheiten, konkrete Nutzung, Zeitraum, Nachweise und die richtige Abbildung im Ertragsmodell.
§ 1096 ABGB knüpft die Mietzinsbefreiung an Dauer und Ausmaß der Unbrauchbarkeit. § 3 MRG ordnet die Erhaltungspflichten und die notwendigen Arbeiten ein, ersetzt aber keine Prüfung der tatsächlichen Gebrauchsstörung. Dieser Beitrag zeigt, wie Sanierungsakte, Mietzinsliste, Mieterkorrespondenz und Kaufvertrag zusammengeführt werden.